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Entscheidung 8 Ob 140/18y×

Entscheidung 8 Ob 140/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005081 Rechtssatz 16.12.1981Zivilrecht
Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarant …
RS0016948 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Die mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung kann für sich allein noch nicht den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs begründen; das gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Eintritt der Fälligkeit in absehbarer Zeit zu rechnen ist und dem Schuldner aus der "vorzei …
RS0016950 Rechtssatz 16.01.1992Zivilrecht
Erfolgt die Abberufung einer Bankgarantie aufgrund einer vertretbaren Auslegung des im Valutaverhältnis abgeschlossenen Vertrags, liegt Rechtsmissbrauch nicht vor.
RS0017042 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Die für die Gegenmeinung zitierte Judikatur (JBl 1990,177) betraf einen nicht …
RS0017997 Rechtssatz 16.01.1992Zivilrecht
Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen wird oder …
RS0018006 Rechtssatz 16.01.1992Zivilrecht
Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls …
RS0111271 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen.
RS0114176 Rechtssatz 15.09.2000Zivilrecht
§ 1434 zweiter Satz ABGB findet auf die Rückforderung einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie keine Anwendung (so schon 6 Ob 559/85 = RdW 1987, 194 = ÖBA 1987, 505).