Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin meint zunächst, nach dem Vertrag sei ihr ein Wahlrecht zugestanden, entweder unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages die Benützung des Gerätes zu entziehen oder aber unter Auflösung des Kaufvertrages das Gerät zurückzunehmen. Damit gibt die Klägerin zu, daß unter den Worten: "Das Gerät zurückzunehmen" der Rücktritt vom Kaufvertrag zu verstehen gewesen sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann aber ein Wahlrecht der Klägerin zwischen den beiden angeführten Möglichkeiten schon deshalb nicht angenommen werden, weil die beiden Teilsätze in der Vertragsklausel nicht durch das Wörtchen "oder", sondern durch "und" miteinander verbunden sind. Es kann der Revision auch nicht gefolgt werden, aus dem Zusammenhang beider Teilsätze könne die Vereinbarung nur dahin verstanden werden, daß dadurch die Entziehung der Benützung nur näher erläutert worden sei, nämlich dadurch, daß die Entziehung durch die Übernahme des Gerätes in Verwaltung erfolgten solle. Das Wort "Verwahrung" kommt in der Vereinbarung gar nicht vor, es ist vielmehr nur von der "Zurücknahme" des Gerätes die Rede. Unter "Zurücknahme" wird nach der Übung des redlichen Verkehres der Rücktritt vom Vertrag verstanden. Die Grundsätze des redlichen Verkehres lehnen es auch, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend hervorgehoben hat, ab, vom Käufer die Ratenzahlung zu verlangen, wenn diese dem Käufer dadurch unmöglich gemacht wird, daß ihm der Verkäufer die Erwerbsquelle für die Berechtigung der Raten wegnimmt (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse[2], II/1, 412, vor Anm 22, Klang in RZ 1934, 83 f, Rspr 1933/297). Dasselbe muß umsomehr für das Verlangen nach Zahlung des gesamten Kaufpreises infolge Geltendmachung des Terminverlustes gelten. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Ratengesetzes verwiesen hat - dem das vorliegende Geschäft unbestritten nicht unterliegt - dann wollte es damit nur zum Ausdruck bringen, daß der oben ausgesprochene allgemeine Gedanke dort gesetzlich verankert ist.Die Klägerin meint zunächst, nach dem Vertrag sei ihr ein Wahlrecht zugestanden, entweder unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages die Benützung des Gerätes zu entziehen oder aber unter Auflösung des Kaufvertrages das Gerät zurückzunehmen. Damit gibt die Klägerin zu, daß unter den Worten: "Das Gerät zurückzunehmen" der Rücktritt vom Kaufvertrag zu verstehen gewesen sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann aber ein Wahlrecht der Klägerin zwischen den beiden angeführten Möglichkeiten schon deshalb nicht angenommen werden, weil die beiden Teilsätze in der Vertragsklausel nicht durch das Wörtchen "oder", sondern durch "und" miteinander verbunden sind. Es kann der Revision auch nicht gefolgt werden, aus dem Zusammenhang beider Teilsätze könne die Vereinbarung nur dahin verstanden werden, daß dadurch die Entziehung der Benützung nur näher erläutert worden sei, nämlich dadurch, daß die Entziehung durch die Übernahme des Gerätes in Verwaltung erfolgten solle. Das Wort "Verwahrung" kommt in der Vereinbarung gar nicht vor, es ist vielmehr nur von der "Zurücknahme" des Gerätes die Rede. Unter "Zurücknahme" wird nach der Übung des redlichen Verkehres der Rücktritt vom Vertrag verstanden. Die Grundsätze des redlichen Verkehres lehnen es auch, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend hervorgehoben hat, ab, vom Käufer die Ratenzahlung zu verlangen, wenn diese dem Käufer dadurch unmöglich gemacht wird, daß ihm der Verkäufer die Erwerbsquelle für die Berechtigung der Raten wegnimmt (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse[2], II/1, 412, vor Anmerkung 22, Klang in RZ 1934, 83 f, Rspr 1933/297). Dasselbe muß umsomehr für das Verlangen nach Zahlung des gesamten Kaufpreises infolge Geltendmachung des Terminverlustes gelten. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Ratengesetzes verwiesen hat - dem das vorliegende Geschäft unbestritten nicht unterliegt - dann wollte es damit nur zum Ausdruck bringen, daß der oben ausgesprochene allgemeine Gedanke dort gesetzlich verankert ist.
Es ist dem Berufungsgericht aber auch zuzustimmen, daß selbst bei Ablehnung dieser Rechtsansicht die undeutliche Vertragsbestimmung zum Nachteil der Klägerin ausgelegt werden müßte, da die Formulierung vom Verkäufer stammte, auch wenn der Beklagte das vom Verkäufer verfaßte und ihm vorgelegte Formular unterschrieben hat, das Anbot das diese Klausel enthält, daher formell vom Beklagten gestellt wurde.
Da nach den untergerichtlichen Feststellungen die Klägerin die Rücknahme der Eiscrememaschine durch F nachträglich genehmigt hat, muß sie als Zessionarin die Auslegung des Kaufvertrages gegen sich gelten lassen (§ 1394 ABGB). Es ist daher bedeutungslos, daß sie entgegen dem, wie oben ausgeführt, auszulegenden Vertrag diese Rücknahme nur als zur Verwahrung erfolgt ansehen will. Aus diesem Gründe erübrigte es sich, auf die Frage, ob der Beklagte den Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand für sich in Anspruch nehmen kann, näher einzugehen.Da nach den untergerichtlichen Feststellungen die Klägerin die Rücknahme der Eiscrememaschine durch F nachträglich genehmigt hat, muß sie als Zessionarin die Auslegung des Kaufvertrages gegen sich gelten lassen (Paragraph 1394, ABGB). Es ist daher bedeutungslos, daß sie entgegen dem, wie oben ausgeführt, auszulegenden Vertrag diese Rücknahme nur als zur Verwahrung erfolgt ansehen will. Aus diesem Gründe erübrigte es sich, auf die Frage, ob der Beklagte den Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand für sich in Anspruch nehmen kann, näher einzugehen.
Der Revision war somit keine Folge zu geben.