Zu 1.:
Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages der Wiederaufnahmsklägerin durch das Erstgericht.
Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2.:
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO bereits aus den als richtig angenommenen Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war (RIS-Justiz RS0044558; 9 Ob 3/04p). Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0044533).Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO bereits aus den als richtig angenommenen Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war (RIS-Justiz RS0044558; 9 Ob 3/04p). Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0044533).
Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht stellen (3 Ob 298/03z; 9 Ob 3/04p uva).Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht stellen (3 Ob 298/03z; 9 Ob 3/04p uva).
Das Rekursgericht ging von diesen Grundsätzen aus.
Es führte aus, dass es der im Vorprozess (Anfechtungsverfahren) durch einen Rechtsanwalt vertretenen Wiederaufnahmsklägerin möglich gewesen wäre, alle sich aus dem zuvor gegen sie persönlich geführten Zwangsversteigerungsverfahren ergebenden aktenkundigen Umstände im Anfechtungsverfahren geltend zu machen. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zumindest vertretbar.
Nach den Feststellungen im Vorprozess wurde 1996 zwischen der Wiederaufnahmsklägerin und ihrem Bruder entgegen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Pfandgläubigerin ein Mietvertrag geschlossen. Inwiefern die in der Wiederaufnahmsklage als „neu" bezeichnete Tatsache, dass der Pfandgläubigerin der Mietvertragsabschluss 2001 bekannt war, an der Beurteilung der Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes und an der für den Mietvertragsabschlusszeitpunkt festgestellten Benachteiligungsabsicht der Wiederaufnahmsklägerin und ihres Bruders etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich.