Entscheidung 8 Ob 142/08b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr. Thomas Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard H*****, vertreten durch Lukesch, Hintermeier & Partner, Rechtsanwälte GesbR in St. Pölten, wegen Aufhebung des Miteigentums (40.201,58 EUR sA), aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. August 2008, GZ 16 R 105/08s-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. 11. 2008 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. August 2008, GZ 16 R 105/08s-33, zurückgewiesen.
Die - nicht freigestellte - beim Erstgericht am 13. 11. 2008 eingelangte Revisionsbeantwortung des Klägers langte erst am 17. 11. 2008 beim Obersten Gerichtshof ein und ist daher zurückzuweisen (9 Ob 163/08f).
Anmerkung
E89546
8Ob142.08b-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00142.08B.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20081216_OGH0002_0080OB00142_08B0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung