Entscheidung 8 Ob 143/02s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wider die zweitbeklagte Partei Ing. Hans Wolfgang T*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 1,453.456,60 sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2002, GZ 3 R 230/01t-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Unterbrechungsantrag wird zurückgewiesen.
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
1. Gegenstand des Unterbrechungsantrages ist unzulässige Neuerung im Tatsachenbereich.
2. Im Übrigen wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Anmerkung
E66683
8Ob143.02s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00143.02S.0808.000
Dokumentnummer
JJT_20020808_OGH0002_0080OB00143_02S0000_000