[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[10] 1.1. Die Richtlinie (EU) 2020/1828 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (in Hinkunft: Verbandsklagen-Richtlinie) möchte nach ihren Erwägungsgründen im Interesse des Verbraucherschutzes und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sicherstellen, dass in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten mindestens ein wirksames und effizientes Verbandsklageverfahren zur Verfügung steht, um unerlaubte Praktiken zu beenden, welche die Interessen einer großen Zahl von Verbrauchern verletzen. Nach dem Grundkonzept der Verbandsklagen-Richtlinie sollen Verbandsklagen von sogenannten Qualifizierten Einrichtungen erhoben werden können, die von den Mitgliedstaaten „benannt“ werden. 1.1. Die Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (in Hinkunft: Verbandsklagen-Richtlinie) möchte nach ihren Erwägungsgründen im Interesse des Verbraucherschutzes und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sicherstellen, dass in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten mindestens ein wirksames und effizientes Verbandsklageverfahren zur Verfügung steht, um unerlaubte Praktiken zu beenden, welche die Interessen einer großen Zahl von Verbrauchern verletzen. Nach dem Grundkonzept der Verbandsklagen-Richtlinie sollen Verbandsklagen von sogenannten Qualifizierten Einrichtungen erhoben werden können, die von den Mitgliedstaaten „benannt“ werden.
[11] 1.2. In Österreich wurde diese Vorgabe durch das Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) umgesetzt, das unter anderem die Anerkennung von Qualifizierten Einrichtungen und deren Klageberechtigung regelt. Die „Verbandsklage auf Abhilfe“ ist in §§ 623 ff ZPO geregelt und soll es Qualifizierten Einrichtungen ermöglichen, gegen Rechtsverletzungen von Unternehmern vorzugehen, die nicht nur die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, sondern bereits bei konkreten Verbrauchern Ansprüche auf Abhilfe entstehen haben lassen, die aber außergerichtlich bestritten werden. Nach der Absicht des Gesetzgebers handelt es sich um ein völlig neues Verfahrenskonzept, weil einerseits die Qualifizierte Einrichtung Partei und Träger des Abhilfeverfahrens ist, andererseits die einzelnen Verbraucher den Nutzen aus dem Verfahren ziehen sollen (ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 3). 1.2. In Österreich wurde diese Vorgabe durch das Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) umgesetzt, das unter anderem die Anerkennung von Qualifizierten Einrichtungen und deren Klageberechtigung regelt. Die „Verbandsklage auf Abhilfe“ ist in Paragraphen 623, ff ZPO geregelt und soll es Qualifizierten Einrichtungen ermöglichen, gegen Rechtsverletzungen von Unternehmern vorzugehen, die nicht nur die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, sondern bereits bei konkreten Verbrauchern Ansprüche auf Abhilfe entstehen haben lassen, die aber außergerichtlich bestritten werden. Nach der Absicht des Gesetzgebers handelt es sich um ein völlig neues Verfahrenskonzept, weil einerseits die Qualifizierte Einrichtung Partei und Träger des Abhilfeverfahrens ist, andererseits die einzelnen Verbraucher den Nutzen aus dem Verfahren ziehen sollen (ErläutRV 2602 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3, ).
[12] 1.3. Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie für die Verbandsklage auf Abhilfe für ein „opt-in-System“ entschieden, bei dem Verbraucher der Verbandsklage auf Abhilfe im Wege der Qualifizierten Einrichtung beitreten können, wenn sie ihre Ansprüche kollektiv verfolgen wollen (ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 16). Die Qualifizierte Einrichtung macht dabei materiell fremde Ansprüche der Verbraucher geltend, ohne dass es einer Abtretung der Ansprüche bedarf (Rastegar/Eder/Huber/Klauser/Rott/Weber in Klauser/Kolba/Huber, Handbuch Sammelklagen Rz 2.106). Die Verbandsklage auf Abhilfe kann daher als ein gesetzlich geregelter Fall der Prozessstandschaft gedeutet werden (Dangl, Die Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher – Inhalte und Optionen zur Umsetzung in das österreichische Recht [2023] 79; Schusser/Hotter, Die neue Abhilfeverbandsklage: Kollektiver Rechtsschutz in Österreich nach Umsetzung der Verbandsklagen-RL, JAP 2024/2025/6, 50 ua). 1.3. Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie für die Verbandsklage auf Abhilfe für ein „opt-in-System“ entschieden, bei dem Verbraucher der Verbandsklage auf Abhilfe im Wege der Qualifizierten Einrichtung beitreten können, wenn sie ihre Ansprüche kollektiv verfolgen wollen (ErläutRV 2602 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 16, ). Die Qualifizierte Einrichtung macht dabei materiell fremde Ansprüche der Verbraucher geltend, ohne dass es einer Abtretung der Ansprüche bedarf (Rastegar/Eder/Huber/Klauser/Rott/Weber in Klauser/Kolba/Huber, Handbuch Sammelklagen Rz 2.106). Die Verbandsklage auf Abhilfe kann daher als ein gesetzlich geregelter Fall der Prozessstandschaft gedeutet werden (Dangl, Die Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher – Inhalte und Optionen zur Umsetzung in das österreichische Recht [2023] 79; Schusser/Hotter, Die neue Abhilfeverbandsklage: Kollektiver Rechtsschutz in Österreich nach Umsetzung der Verbandsklagen-RL, JAP 2024/2025/6, 50 ua).
[13] 2. Eine streitwertunabhängige Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs wie nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO ist bei Verbandsklagen auf Abhilfe nicht vorgesehen. Dieser Umstand wird in der Literatur kritisiert, weil eine unterschiedliche Behandlung gleichartiger Ansprüche gerade im Rahmen eines Verbandsverfahrens vermieden werden soll (Anzenberger/Mühlbacher, Die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle ([VRUN]), RdW 2024/569 und 620, 817; Klauser, Der zweite Abschnitt des Verfahrens über Verbandsklagen auf Abhilfe, VbR 2024/85, 136). Es wurde aber bereits darauf hingewiesen, dass die kollektive Bündelung der Ansprüche durch die qualifizierte Einrichtung in einem Abhilfeverfahren einen ausreichenden rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 JN begründet, der eine Zusammenrechnung rechtfertigt (Lovrek in Klicka/Koller, ZPO6 [2025] § 624 ZPO Rz 38). Dies gilt zumindest für Entscheidungen über die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe nach § 626 ZPO und Urteile über Zwischenfeststellungsanträge nach § 624 Abs 2 ZPO, welche alle Verbraucher in derselben Weise betreffen. Dass einzelne der von der qualifizierten Einrichtung geltend gemachten Ansprüche 5.000 EUR nicht übersteigen, steht damit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs gegen eine Entscheidung, mit welcher – wie hier – die Verbandsklage auf Abhilfe als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO ergibt sich im Übrigen aus dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verbandsklage auf Abhilfe gegen mehrere Unternehmer gerichtet werden kann. 2. Eine streitwertunabhängige Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs wie nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO ist bei Verbandsklagen auf Abhilfe nicht vorgesehen. Dieser Umstand wird in der Literatur kritisiert, weil eine unterschiedliche Behandlung gleichartiger Ansprüche gerade im Rahmen eines Verbandsverfahrens vermieden werden soll (Anzenberger/Mühlbacher, Die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle ([VRUN]), RdW 2024/569 und 620, 817; Klauser, Der zweite Abschnitt des Verfahrens über Verbandsklagen auf Abhilfe, VbR 2024/85, 136). Es wurde aber bereits darauf hingewiesen, dass die kollektive Bündelung der Ansprüche durch die qualifizierte Einrichtung in einem Abhilfeverfahren einen ausreichenden rechtlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN begründet, der eine Zusammenrechnung rechtfertigt (Lovrek in Klicka/Koller, ZPO6 [2025] Paragraph 624, ZPO Rz 38). Dies gilt zumindest für Entscheidungen über die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe nach Paragraph 626, ZPO und Urteile über Zwischenfeststellungsanträge nach Paragraph 624, Absatz 2, ZPO, welche alle Verbraucher in derselben Weise betreffen. Dass einzelne der von der qualifizierten Einrichtung geltend gemachten Ansprüche 5.000 EUR nicht übersteigen, steht damit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs gegen eine Entscheidung, mit welcher – wie hier – die Verbandsklage auf Abhilfe als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ergibt sich im Übrigen aus dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verbandsklage auf Abhilfe gegen mehrere Unternehmer gerichtet werden kann.
[14] 3. Die Verbandsklage auf Abhilfe hat gemäß § 624 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer zu enthalten, das von der Qualifizierten Einrichtung geltend gemacht wird, und die Tatsachen, auf welche sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren hat das Gericht nach § 626 Abs 1 Satz 1 ZPO auch von Amts wegen durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen. Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar (ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 17). 3. Die Verbandsklage auf Abhilfe hat gemäß Paragraph 624, Absatz eins, ZPO ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer zu enthalten, das von der Qualifizierten Einrichtung geltend gemacht wird, und die Tatsachen, auf welche sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren hat das Gericht nach Paragraph 626, Absatz eins, Satz 1 ZPO auch von Amts wegen durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen. Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar (ErläutRV 2602 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 17, ).
[15] 4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 9 Ob 111/25a aufgezeigt, dass die Verbandsklagen-Richtlinie bei der Auslegung der vom nationalen Recht geforderten besonderen Prozessvoraussetzungen eines Verbandsverfahrens nicht weiterhelfen kann. Nach ErwGr 12 dieser Richtlinie bleibt es nämlich den Mitgliedstaaten überlassen, die für die Zulässigkeit von Verbandsklagen geltenden Vorschriften festzulegen und zu entscheiden, welche Mindestzahl von Verbrauchern von einer Verbandsklage auf Abhilfe betroffen sein muss oder welchen Grad der Ähnlichkeit die Einzelansprüche aufweisen müssen, damit eine Verbandsklage zulässig ist. Da die Richtlinie sohin keine Vorgaben enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Verbandsklage zuzulassen ist, geht der Hinweis des Klägers auf das unionsrechtliche Effektivitätsgebot ins Leere und es besteht auch kein Anlass, das vom Kläger angeregte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen.
[16] 5.1. Soweit das Gesetz keine Sonderregelungen vorsieht, gelten grundsätzlich auch in einem Verbandsverfahren auf Abhilfe dieselben verfahrensrechtlichen Bestimmungen wie in einem Individualprozess (ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 16). Die Gesetzesmaterialien erwähnen die Möglichkeit, dass mehrere Verbandsklagen zur Erzielung von Synergieeffekten nach § 187 ZPO verbunden und gemeinsam verhandelt werden können (ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 15). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit einer Verbandsklage auf Abhilfe unter den Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO auch mehrere Unternehmer gemeinschaftlich geklagt werden können (Klauser, Der zweite Abschnitt des Verfahrens über Verbandsklagen auf Abhilfe. Zwischenfeststellungsantrag, -verfahren und -urteil gem § 624 Abs 2 ZPO, VbR 2024/85, 132). Das Vorliegen einer Streitgenossenschaft ändert aber nichts an der Selbständigkeit der Prozesse (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 13 ZPO Rz 1). Deshalb sind die Prozessvoraussetzungen für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen (Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 13 Rz 2; Auer in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom2 § 13 ZPO Rz 2). 5.1. Soweit das Gesetz keine Sonderregelungen vorsieht, gelten grundsätzlich auch in einem Verbandsverfahren auf Abhilfe dieselben verfahrensrechtlichen Bestimmungen wie in einem Individualprozess (ErläutRV 2602 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 16, ). Die Gesetzesmaterialien erwähnen die Möglichkeit, dass mehrere Verbandsklagen zur Erzielung von Synergieeffekten nach Paragraph 187, ZPO verbunden und gemeinsam verhandelt werden können (ErläutRV 2602 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 15, ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit einer Verbandsklage auf Abhilfe unter den Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, ZPO auch mehrere Unternehmer gemeinschaftlich geklagt werden können (Klauser, Der zweite Abschnitt des Verfahrens über Verbandsklagen auf Abhilfe. Zwischenfeststellungsantrag, -verfahren und -urteil gem Paragraph 624, Absatz 2, ZPO, VbR 2024/85, 132). Das Vorliegen einer Streitgenossenschaft ändert aber nichts an der Selbständigkeit der Prozesse (Fucik in Rechberger/Klicka5 Paragraph 13, ZPO Rz 1). Deshalb sind die Prozessvoraussetzungen für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen (Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 13, Rz 2; Auer in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom2 Paragraph 13, ZPO Rz 2).
[17] 5.2. Nach § 624 Abs 1 ZPO setzt die Verbandsklage auf Abhilfe ein Begehren von „zumindest 50 Verbrauchern“ gegen „denselben Unternehmer“ voraus. Der österreichische Gesetzgeber geht damit offenbar davon aus, dass es einer Mindestzahl von 50 Verbrauchern bedarf, die ihre Ansprüche gegenüber demselben Unternehmer gelten machen wollen, damit die kollektive Rechtsverfolgung tatsächlich einen Effizienzgewinn darstellt (Albiez/Zwettler, Die neue Verbandsklage, § 624 ZPO Rz 2). Dadurch unterscheidet sich die österreichische Regelung klar von der Verbandsklage in Deutschland, wo nach § 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG) mehrere Unternehmer schon dann gemeinschaftlich geklagt werden können, wenn insgesamt zumindest 50 Verbraucher betroffen sind. Dass nach § 19a Abs 1 GGG bei Verbandsklagen auf Abhilfe kein Streitgenossenzuschlag zu entrichten ist, soll gewährleisten, dass die Beitritte von Verbrauchern gemäß § 628 ZPO
keine gebührenrechtlichen Konsequenzen auslösen (ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 20). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe auch zulässig wäre, wenn das gegen den einzelnen Unternehmer gerichtete Begehren nicht von zumindest 50 Verbrauchern erhoben wird. 5.2. Nach Paragraph 624, Absatz eins, ZPO setzt die Verbandsklage auf Abhilfe ein Begehren von „zumindest 50 Verbrauchern“ gegen „denselben Unternehmer“ voraus. Der österreichische Gesetzgeber geht damit offenbar davon aus, dass es einer Mindestzahl von 50 Verbrauchern bedarf, die ihre Ansprüche gegenüber demselben Unternehmer gelten machen wollen, damit die kollektive Rechtsverfolgung tatsächlich einen Effizienzgewinn darstellt (Albiez/Zwettler, Die neue Verbandsklage, Paragraph 624, ZPO Rz 2). Dadurch unterscheidet sich die österreichische Regelung klar von der Verbandsklage in Deutschland, wo nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG) mehrere Unternehmer schon dann gemeinschaftlich geklagt werden können, wenn insgesamt zumindest 50 Verbraucher betroffen sind. Dass nach Paragraph 19 a, Absatz eins, GGG bei Verbandsklagen auf Abhilfe kein Streitgenossenzuschlag zu entrichten ist, soll gewährleisten, dass die Beitritte von Verbrauchern gemäß Paragraph 628, ZPO, keine gebührenrechtlichen Konsequenzen auslösen (ErläutRV 2602 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 20, ). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe auch zulässig wäre, wenn das gegen den einzelnen Unternehmer gerichtete Begehren nicht von zumindest 50 Verbrauchern erhoben wird.
[18] 5.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Verbandsklage auf Abhilfe gegenüber der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten schon deshalb nicht vorliegen, weil § 624 Abs 1 ZPO ein Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern gegen „denselben Unternehmer“ verlangt. Der Mangel einer Prozessvoraussetzung bei einem Streitgenossen führt zwar zur Zurückweisung der Klage hinsichtlich dieses Streitgenossen, hat aber keine Auswirkungen auf das Verfahren gegen den anderen Streitgenossen (Schneider in Fasching/Konecny3 § 13 ZPO Rz 7). Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ist demnach gesondert zu prüfen, ob die gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage die Voraussetzungen einer Verbandsklage auf Abhilfe erfüllt. 5.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Verbandsklage auf Abhilfe gegenüber der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten schon deshalb nicht vorliegen, weil Paragraph 624, Absatz eins, ZPO ein Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern gegen „denselben Unternehmer“ verlangt. Der Mangel einer Prozessvoraussetzung bei einem Streitgenossen führt zwar zur Zurückweisung der Klage hinsichtlich dieses Streitgenossen, hat aber keine Auswirkungen auf das Verfahren gegen den anderen Streitgenossen (Schneider in Fasching/Konecny3 Paragraph 13, ZPO Rz 7). Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ist demnach gesondert zu prüfen, ob die gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage die Voraussetzungen einer Verbandsklage auf Abhilfe erfüllt.
[19] 6.1. Nach § 624 Abs 1 ZPO setzt eine Verbandsklage voraus, dass die Ansprüche der Verbraucher „auf Grund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ geltend gemacht werden. Für die Erklärung in der Klage betreffend die Möglichkeit des (späteren) Beitritts weiterer Verbraucher wählt § 624 Abs 3 ZPO dieselbe Formulierung. Als Beitrittsvoraussetzung selbst verlangt § 628 Abs 1 ZPO hingegen einen Anspruch des Verbrauchers, der „auf einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt beruht und für den dieselben Tatfragen entscheidungserheblich sind“. Die Materialien erläutern dies dahin, dass die Ansprüche der Verbraucher „einen gemeinsamen Kern“ haben sollen (ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 3). In der Literatur wird vorgeschlagen, sich an § 11 Z 2 ZPO zu orientieren, wonach die Möglichkeit einer formellen Streitgenossenschaft eröffnet ist, wenn „gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen“ den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (Anzenberger/Mühlbacher, RdW 2024/569 und 620, 811; Lovrek in Klicka/Koller6 § 624 ZPO Rz 18; vgl auch 9 Ob 111/25a = RS0142756). 6.1. Nach Paragraph 624, Absatz eins, ZPO setzt eine Verbandsklage voraus, dass die Ansprüche der Verbraucher „auf Grund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ geltend gemacht werden. Für die Erklärung in der Klage betreffend die Möglichkeit des (späteren) Beitritts weiterer Verbraucher wählt Paragraph 624, Absatz 3, ZPO dieselbe Formulierung. Als Beitrittsvoraussetzung selbst verlangt Paragraph 628, Absatz eins, ZPO hingegen einen Anspruch des Verbrauchers, der „auf einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt beruht und für den dieselben Tatfragen entscheidungserheblich sind“. Die Materialien erläutern dies dahin, dass die Ansprüche der Verbraucher „einen gemeinsamen Kern“ haben sollen (ErläutRV 2602 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3, ). In der Literatur wird vorgeschlagen, sich an Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO zu orientieren, wonach die Möglichkeit einer formellen Streitgenossenschaft eröffnet ist, wenn „gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen“ den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (Anzenberger/Mühlbacher, RdW 2024/569 und 620, 811; Lovrek in Klicka/Koller6 Paragraph 624, ZPO Rz 18; vergleiche auch 9 Ob 111/25a = RS0142756).
[20] 6.2. Bei der Auslegung des § 624 Abs 1 ZPO ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsklage auf Abhilfe nach der Absicht des Gesetzgebers eine ökonomische Art der Bereinigung von massenweise auftretenden, im Wesentlichen gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten bieten soll (ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 17). Die Bündelung der Verfahren über die einzelnen Ansprüche soll deshalb praktikabel und zweckmäßig sein (K. Huber, Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Abhilfeverbandsklagen, VbR 2024/101, 165). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen die Fragen, die sich im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe stellen, deshalb in separaten Verfahrensabschnitten geklärt werden, indem zuerst über jene Streitpunkte, die den Zwischenfeststellungsanträgen (und allen Individualansprüchen) zu Grunde liegen, und erst dann über die einzelnen Ansprüche der Verbraucher verhandelt wird (ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 3). Dementsprechend sieht § 626 Abs 1 ZPO vor, dass über die Ansprüche der einzelnen Verbraucher erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Zwischenfeststellungsanträge entschieden werden darf. Die Möglichkeit einer Vorweg-Verhandlung und gesondert anfechtbaren Entscheidung über gemeinsame Streitpunkte ist ein wesentliches Element des Verbandsverfahrens (Geroldinger in Wendehorst/Geroldinger, Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht, Gutachten zum 21. ÖJT [2022] 154; Scholz-Berger, Kollektive Durchsetzung von Abhilfeansprüchen nach Umsetzung der VerbandsklagenRL in Österreich, ecolex 2024/336, 587). Nicht zuletzt ist der Zweck des Verbandsverfahrens gerade darin gelegen, eine einheitliche Beurteilung der Ansprüche zu ermöglichen, um auch im Sinne der Gerechtigkeit Widersprüche zu vermeiden (G. Kodek, Kollektiver Rechtsschutz als Herausforderung für das nationale und internationale Verfahrensrecht, ÖJZ 2022/37, 311). 6.2. Bei der Auslegung des Paragraph 624, Absatz eins, ZPO ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsklage auf Abhilfe nach der Absicht des Gesetzgebers eine ökonomische Art der Bereinigung von massenweise auftretenden, im Wesentlichen gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten bieten soll (ErläutRV 2602 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 17, ). Die Bündelung der Verfahren über die einzelnen Ansprüche soll deshalb praktikabel und zweckmäßig sein (K. Huber, Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Abhilfeverbandsklagen, VbR 2024/101, 165). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen die Fragen, die sich im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe stellen, deshalb in separaten Verfahrensabschnitten geklärt werden, indem zuerst über jene Streitpunkte, die den Zwischenfeststellungsanträgen (und allen Individualansprüchen) zu Grunde liegen, und erst dann über die einzelnen Ansprüche der Verbraucher verhandelt wird (ErläutRV 2602 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3, ). Dementsprechend sieht Paragraph 626, Absatz eins, ZPO vor, dass über die Ansprüche der einzelnen Verbraucher erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Zwischenfeststellungsanträge entschieden werden darf. Die Möglichkeit einer Vorweg-Verhandlung und gesondert anfechtbaren Entscheidung über gemeinsame Streitpunkte ist ein wesentliches Element des Verbandsverfahrens (Geroldinger in Wendehorst/Geroldinger, Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht, Gutachten zum 21. ÖJT [2022] 154; Scholz-Berger, Kollektive Durchsetzung von Abhilfeansprüchen nach Umsetzung der VerbandsklagenRL in Österreich, ecolex 2024/336, 587). Nicht zuletzt ist der Zweck des Verbandsverfahrens gerade darin gelegen, eine einheitliche Beurteilung der Ansprüche zu ermöglichen, um auch im Sinne der Gerechtigkeit Widersprüche zu vermeiden (G. Kodek, Kollektiver Rechtsschutz als Herausforderung für das nationale und internationale Verfahrensrecht, ÖJZ 2022/37, 311).
[21] 6.3 Die Einleitung eines Verbandsverfahrens auf Abhilfe setzt deshalb Sachverhalte voraus, die in ihren wesentlichen anspruchsbegründenden Elementen so weit übereinstimmen, dass eine einheitliche rechtliche Beurteilung der Ansprüche möglich ist. Unter dieser Bedingung steht auch der Umstand, dass hinsichtlich einzelner Verbraucher noch weitere Sachverhaltselemente hinzutreten, von denen die Berechtigung ihres Anspruchs abhängt, der Annahme eines „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts“ nicht entgegen (zur Streitgenossenschaft Schneider in Fasching/Konecny3 § 11 ZPO Rz 22). Gründen sich die Ansprüche der Verbraucher hingegen auf Sachverhalte, die eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung verlangen, kann das Verbandsverfahren auf Abhilfe seinen Zweck nicht erfüllen, zumal im Vergleich zur Durchführung mehrerer Individualprozesse kein Effizienzgewinn zu erwarten ist. 6.3 Die Einleitung eines Verbandsverfahrens auf Abhilfe setzt deshalb Sachverhalte voraus, die in ihren wesentlichen anspruchsbegründenden Elementen so weit übereinstimmen, dass eine einheitliche rechtliche Beurteilung der Ansprüche möglich ist. Unter dieser Bedingung steht auch der Umstand, dass hinsichtlich einzelner Verbraucher noch weitere Sachverhaltselemente hinzutreten, von denen die Berechtigung ihres Anspruchs abhängt, der Annahme eines „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalts“ nicht entgegen (zur Streitgenossenschaft Schneider in Fasching/Konecny3 Paragraph 11, ZPO Rz 22). Gründen sich die Ansprüche der Verbraucher hingegen auf Sachverhalte, die eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung verlangen, kann das Verbandsverfahren auf Abhilfe seinen Zweck nicht erfüllen, zumal im Vergleich zur Durchführung mehrerer Individualprozesse kein Effizienzgewinn zu erwarten ist.
[22] 6.4. Im vorliegenden Fall stützt sich die gegen die Erstbeklagte gerichtete Verbandsklage auf Abhilfe in 44 Fällen darauf, dass die Erstbeklagte ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug hergestellt habe, und in 31 Fällen darauf, dass die Erstbeklagte einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor produziert habe, der in ein von der Zweit-, Dritt- oder Viertbeklagten hergestelltes Fahrzeug eingebaut worden sei. Da die Erstbeklagte sohin nach dem Vorbringen des Klägers nur in 44 von 75 Fällen Fahrzeugherstellerin war, liegt im Hinblick auf die 31 anderen Fälle ein wesentlicher Unterschied im Tatsächlichen vor, der auch die unterschiedliche Anwendung von Haftungsvorschriften mit sich bringt. So trifft nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur den Fahrzeughersteller, weil er Inhaber der EG-Typengenehmigung ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, eine Haftung aus Schutzgesetzverletzung wegen Missachtung der unionsrechtlichen Zulassungsvorschriften (RS0134616; RS0008775 [T26]; RS0031143 [T46]). Der bloße Motorenhersteller, auf den dies nicht zutrifft, haftet hingegen bloß im Fall einer arglistigen Irreführung nach §§ 874 oder einer sittenwidrigen Schädigung nach 1295 Abs 2 ABGB, was eine vorsätzliche Täuschung der Fahrzeugkäufer voraussetzt (6 Ob 161/22b; 10 Ob 31/23s; 10 Ob 36/23a jeweils mwN). Damit unterliegen die Sachverhalte, auf welche sich die vorliegende Verbandsklage auf Abhilfe stützt, gerade keiner einheitlichen rechtlichen Beurteilung. 6.4. Im vorliegenden Fall stützt sich die gegen die Erstbeklagte gerichtete Verbandsklage auf Abhilfe in 44 Fällen darauf, dass die Erstbeklagte ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug hergestellt habe, und in 31 Fällen darauf, dass die Erstbeklagte einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor produziert habe, der in ein von der Zweit-, Dritt- oder Viertbeklagten hergestelltes Fahrzeug eingebaut worden sei. Da die Erstbeklagte sohin nach dem Vorbringen des Klägers nur in 44 von 75 Fällen Fahrzeugherstellerin war, liegt im Hinblick auf die 31 anderen Fälle ein wesentlicher Unterschied im Tatsächlichen vor, der auch die unterschiedliche Anwendung von Haftungsvorschriften mit sich bringt. So trifft nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur den Fahrzeughersteller, weil er Inhaber der EG-Typengenehmigung ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, eine Haftung aus Schutzgesetzverletzung wegen Missachtung der unionsrechtlichen Zulassungsvorschriften (RS0134616; RS0008775 [T26]; RS0031143 [T46]). Der bloße Motorenhersteller, auf den dies nicht zutrifft, haftet hingegen bloß im Fall einer arglistigen Irreführung nach Paragraphen 874, oder einer sittenwidrigen Schädigung nach 1295 Absatz 2, ABGB, was eine vorsätzliche Täuschung der Fahrzeugkäufer voraussetzt (6 Ob 161/22b; 10 Ob 31/23s; 10 Ob 36/23a jeweils mwN). Damit unterliegen die Sachverhalte, auf welche sich die vorliegende Verbandsklage auf Abhilfe stützt, gerade keiner einheitlichen rechtlichen Beurteilung.
[23] 6.5. Im Ergebnis ist daher festzuhalten: Da sich die vorliegende Verbandsklage auf Abhilfe auf den Erwerb von Fahrzeugen stützt, die teilweise von der Erstbeklagten hergestellt und teilweise lediglich mit einem von der Erstbeklagten hergestellten Motor ausgestattet wurden, liegt auch den gegen die Erstbeklagte gerichteten Ansprüchen der Verbraucher kein „im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalt“ zugrunde, welcher die Einleitung eines Verbandsverfahrens auf Abhilfe rechtfertigen könnte. Die Entscheidung der Vorinstanzen, welche die Verbandsklage auf Abhilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 624 Abs 1 ZPO zurückgewiesen haben, war daher zu bestätigen. 6.5. Im Ergebnis ist daher festzuhalten: Da sich die vorliegende Verbandsklage auf Abhilfe auf den Erwerb von Fahrzeugen stützt, die teilweise von der Erstbeklagten hergestellt und teilweise lediglich mit einem von der Erstbeklagten hergestellten Motor ausgestattet wurden, liegt auch den gegen die Erstbeklagte gerichteten Ansprüchen der Verbraucher kein „im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalt“ zugrunde, welcher die Einleitung eines Verbandsverfahrens auf Abhilfe rechtfertigen könnte. Die Entscheidung der Vorinstanzen, welche die Verbandsklage auf Abhilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 624, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen haben, war daher zu bestätigen.
[24] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.