Aus der Begründung:
Die Rekurse stellen sich übereinstimmend gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Urteil erster Instanz sei wegen unheilbarer Unzuständigkeit nichtig und die Klage sei zurückzuweisen, weil eine richterliche Belehrung nach § 12 (2) RatenG. nicht stattgefunden habe. Die Erklärung des Beklagtenvertreters nach Aufwerfung der Zuständigkeitsfrage durch das Gericht, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes anzuerkennen, könne nicht anders ausgelegt werden, als daß sich dieser unter Hinweis auf die aus § 12 RatenG. hervorgehende unheilbare Unzuständigkeit ausdrücklich in die Verhandlung eingelassen habe. Der Rekurs der beklagten Parteien führt noch aus, es sei, abgesehen davon, daß der Beklagtenvertreter sich angesichts der Zuständigkeitsvorschrift des § 12 RatenG. darüber völlig im klaren gewesen sei, daß dem Erstgericht die Zuständigkeit fehle, diese Frage in erster Instanz erörtert und damit der Beklagtenvertreter in dieser Richtung auch belehrt worden.Die Rekurse stellen sich übereinstimmend gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Urteil erster Instanz sei wegen unheilbarer Unzuständigkeit nichtig und die Klage sei zurückzuweisen, weil eine richterliche Belehrung nach Paragraph 12, (2) RatenG. nicht stattgefunden habe. Die Erklärung des Beklagtenvertreters nach Aufwerfung der Zuständigkeitsfrage durch das Gericht, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes anzuerkennen, könne nicht anders ausgelegt werden, als daß sich dieser unter Hinweis auf die aus Paragraph 12, RatenG. hervorgehende unheilbare Unzuständigkeit ausdrücklich in die Verhandlung eingelassen habe. Der Rekurs der beklagten Parteien führt noch aus, es sei, abgesehen davon, daß der Beklagtenvertreter sich angesichts der Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 12, RatenG. darüber völlig im klaren gewesen sei, daß dem Erstgericht die Zuständigkeit fehle, diese Frage in erster Instanz erörtert und damit der Beklagtenvertreter in dieser Richtung auch belehrt worden.
Die im § 12 (2) RatenG. vorgesehene richterliche Belehrung auch im Fall, daß die beklagten Parteien durch eine rechtskundige Person vertreten sind, verfolgt den Zweck, die beklagte Partei zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob die beklagte Partei sich trotz Kenntnis der Zuständigkeitsbestimmung des Ratengesetzes in die Verhandlung einläßt, wobei sie sich des damit verbundenen Verlustes der Unzuständigkeitseinrede und der amtlichen Wahrnehmung der Unzuständigkeit durch das Gericht bewußt ist. Nach Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 30. Jänner 1968, des Berichtes des Erstrichters an das Berufungsgericht vom 25. März 1968 und nicht zuletzt der Rekurse der Streitteile hat sich die vom Erstgericht aufgeworfene Zuständigkeitsfrage zweifelsfrei auf die diesbezügliche Vorschrift des Ratengesetzes bezogen; der Beklagtenvertreter war sich, als er seine Erklärung hinsichtlich der Einlassung in die Verhandlung abgab, der Folgen dieser Erklärung voll bewußt und verzichtete damit auf die Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Erstgerichtes nach § 12 RatenG. Im Hinblick darauf war eine weitere formelle Belehrung durch den Richter nicht unbedingt erforderlich, weil auch ohne sie ihr Zweck, die Beklagten zu einer Erklärung hinsichtlich einer allfälligen Behebung der Unzuständigkeit in voller Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen zu veranlassen, im vorliegenden Fall erfüllt worden ist.Die im Paragraph 12, (2) RatenG. vorgesehene richterliche Belehrung auch im Fall, daß die beklagten Parteien durch eine rechtskundige Person vertreten sind, verfolgt den Zweck, die beklagte Partei zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob die beklagte Partei sich trotz Kenntnis der Zuständigkeitsbestimmung des Ratengesetzes in die Verhandlung einläßt, wobei sie sich des damit verbundenen Verlustes der Unzuständigkeitseinrede und der amtlichen Wahrnehmung der Unzuständigkeit durch das Gericht bewußt ist. Nach Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 30. Jänner 1968, des Berichtes des Erstrichters an das Berufungsgericht vom 25. März 1968 und nicht zuletzt der Rekurse der Streitteile hat sich die vom Erstgericht aufgeworfene Zuständigkeitsfrage zweifelsfrei auf die diesbezügliche Vorschrift des Ratengesetzes bezogen; der Beklagtenvertreter war sich, als er seine Erklärung hinsichtlich der Einlassung in die Verhandlung abgab, der Folgen dieser Erklärung voll bewußt und verzichtete damit auf die Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Erstgerichtes nach Paragraph 12, RatenG. Im Hinblick darauf war eine weitere formelle Belehrung durch den Richter nicht unbedingt erforderlich, weil auch ohne sie ihr Zweck, die Beklagten zu einer Erklärung hinsichtlich einer allfälligen Behebung der Unzuständigkeit in voller Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen zu veranlassen, im vorliegenden Fall erfüllt worden ist.
Es erweist sich sohin die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Unzuständigkeit des Erstgerichtes sei nicht behoben worden und deshalb amtswegig wahrzunehmen, als verfehlt.
Die Entscheidung der zweiten Instanz war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zu erkennen.