Entscheidung 8 Ob 144/08x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Peter Rothart, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 44.962,55 EUR sA über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. August 2008, GZ 53 R 168/08z-15, womit die als „Rekurs" bezeichnete Berufung der beklagten Partei gegen den im Urteil des Bezirksgerichts Saalfelden vom 4. März 2008, GZ 2 C 116/08s-11, enthaltenen Beschluss in Ansehung der geltend gemachten Nichtigkeit verworfen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der mittels Schriftsatzes des Beklagten an den Obersten Gerichtshof erklärte „Verzicht auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs" ist inhaltlich als Zurücknahme des Rechtsmittels zu beurteilen. In Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T4]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).Der mittels Schriftsatzes des Beklagten an den Obersten Gerichtshof erklärte „Verzicht auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs" ist inhaltlich als Zurücknahme des Rechtsmittels zu beurteilen. In Analogie zu Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 513, Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T4]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).
Anmerkung
E89895
8Ob144.08x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00144.08X.0127.000
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009
Dokumentnummer
JJT_20090127_OGH0002_0080OB00144_08X0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung