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Entscheidung 8 Ob 145/25v×

Entscheidung 8 Ob 145/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob145/25v

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* GmbH, *, vertreten durch die Pitkowitz Foerster Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag. Heimo Bernroitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 62.114,67 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 39 R 105/25t-64.1 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Soweit die außerordentliche Revision auf Stattgebung des Zwischenantrags auf Feststellung gerichtet ist, wird sie zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

3. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Die Partei, die einen der selbständigen Rechtskraft fähigen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision zu bekämpfen; diese ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen (RS0041334).

[2]         Die Berufung war ausschließlich gegen die Stattgebung des Klagebegehrens gerichtet; die Abweisung des von der Beklagten gestellten Zwischenantrags auf Feststellung, dass es sich beim Bestandverhältnis der Parteien betreffend das Objekt *café in *, um einen Miet- und nicht um einen Pachtvertrag handle, blieb jedoch unangefochten. Soweit die Beklagte nunmehr in ihrer Revision die Stattgebung dieses Zwischenantrags auf Feststellung anstrebt, ist dies mangels anfechtbarer Entscheidung absolut unzulässig.

[3]         2. Ausgehend von der rechtskräftigen Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung steht jedenfalls fest, dass keine Geschäftsraummiete vorliegt. Die in der Revision angeführten Fragen zur Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht stellen sich nicht mehr. Auch sonst zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[4]         3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[5]         4. Eine vor Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen wird (RS0043690). Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO steht der Kostenentscheidung über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T1, T3]).

Textnummer

E148001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00145.25V.0624.000

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0080OB00145_25V0000_000