Aus den Entscheidungsgründen:
Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Klagsanspruches ist die Frage, ob die einvernehmliche Auflösung des Kaufvertrages zwischen Brigitte G einerseits und dem Beklagten und dessen Gattin andererseits gerechtfertigt war. Dies ist vom Berufungsgericht unter Hinweis auf § 6 Abs 3 HVG auf Grund der Feststellung, Brigitte G habe den Kaufpreis nicht bezahlen können, mit Recht bejaht worden. Die genannte Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß der Beklagte, um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, nachweisen muß, die Ausführung des Geschäftes sei ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden (HS 4518 u a). Dieser Beweis ist von den Untergerichten als erbracht angesehen worden, da sich nach Abschluß des Kaufvertrages herausgestellt habe, daß Brigitte G den Kaufpreis (und die Gründerwerbssteuer) nicht habe bezahlen können. Die Klägerin bekämpft allerdings die Ansicht, daß es sich hiebei um eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse gehandelt habe, weil der Beklagte von Anfang an Zweifel gehegt habe, ob Brigitte G überhaupt Geld besitze. Dem Berufungsgericht ist aber zuzustimmen, daß allenfalls vor Abschluß des Kaufvertrages vorhandene Zweifel des Beklagten an der Leistungsfähigkeit der Käuferin daran nichts ändern können, denn die Gewißheit des Unvermögens der Brigitte G, den Kaufpreis aufzubringen, hat sich erst nach Abschluß des Kaufvertrages herausgestellt. War aber die Auflösung des Kaufvertrages gerechtfertigt, kann die Klägerin keinen Provisionsanspruch geltend machen. Die Frage, ob der Klägerin die Provision nur unter der Bedingung des Eingangs des Kaufpreises zugesichert worden ist oder ob damit nur der Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision festgelegt werden sollte, ist daher bedeutungslos. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang auch als Feststellungsmangel die Unterlassung von Feststellungen darüber, daß der Grund für die Vertragsauflösung nicht nur die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Käuferin, sondern auch andere Meinungsverschiedenheiten, z B wegen verbotswidrigen Umbaues des Hauses, gewesen seien. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der wesentliche - nach den Feststellungen des Erstgerichtes der einzige - Grund für die Vertragsauflösung die Unmöglichkeit für die Käuferin gewesen, den Kaufpreis (und die Gründerwerbssteuer), aufzubringen. Daß daneben noch andere - nach Ansicht der Klägerin nicht stichhältige Gründe für die Vertragsauflösung vom Beklagten seinerzeit geltend gemacht worden sein mögen, ist für die rechtliche Beurteilung belanglos. Ein wesentlicher Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Klagsanspruches ist die Frage, ob die einvernehmliche Auflösung des Kaufvertrages zwischen Brigitte G einerseits und dem Beklagten und dessen Gattin andererseits gerechtfertigt war. Dies ist vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 3, HVG auf Grund der Feststellung, Brigitte G habe den Kaufpreis nicht bezahlen können, mit Recht bejaht worden. Die genannte Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß der Beklagte, um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, nachweisen muß, die Ausführung des Geschäftes sei ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden (HS 4518 u a). Dieser Beweis ist von den Untergerichten als erbracht angesehen worden, da sich nach Abschluß des Kaufvertrages herausgestellt habe, daß Brigitte G den Kaufpreis (und die Gründerwerbssteuer) nicht habe bezahlen können. Die Klägerin bekämpft allerdings die Ansicht, daß es sich hiebei um eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse gehandelt habe, weil der Beklagte von Anfang an Zweifel gehegt habe, ob Brigitte G überhaupt Geld besitze. Dem Berufungsgericht ist aber zuzustimmen, daß allenfalls vor Abschluß des Kaufvertrages vorhandene Zweifel des Beklagten an der Leistungsfähigkeit der Käuferin daran nichts ändern können, denn die Gewißheit des Unvermögens der Brigitte G, den Kaufpreis aufzubringen, hat sich erst nach Abschluß des Kaufvertrages herausgestellt. War aber die Auflösung des Kaufvertrages gerechtfertigt, kann die Klägerin keinen Provisionsanspruch geltend machen. Die Frage, ob der Klägerin die Provision nur unter der Bedingung des Eingangs des Kaufpreises zugesichert worden ist oder ob damit nur der Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision festgelegt werden sollte, ist daher bedeutungslos. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang auch als Feststellungsmangel die Unterlassung von Feststellungen darüber, daß der Grund für die Vertragsauflösung nicht nur die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Käuferin, sondern auch andere Meinungsverschiedenheiten, z B wegen verbotswidrigen Umbaues des Hauses, gewesen seien. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der wesentliche - nach den Feststellungen des Erstgerichtes der einzige - Grund für die Vertragsauflösung die Unmöglichkeit für die Käuferin gewesen, den Kaufpreis (und die Gründerwerbssteuer), aufzubringen. Daß daneben noch andere - nach Ansicht der Klägerin nicht stichhältige Gründe für die Vertragsauflösung vom Beklagten seinerzeit geltend gemacht worden sein mögen, ist für die rechtliche Beurteilung belanglos. Ein wesentlicher Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Schließlich bekämpft die Klägerin noch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß im Schreiben des Beklagten vom 21. August 1967 kein konstitutives Anerkenntnis zu erblicken sei und meint, allein aus diesem Schreiben ergebe sich die Berechtigung ihres Anspruches. Auch damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Das Schreiben wurde unmittelbar nach Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und Brigitte G, lange vor der Vertragsauflösung, die nach den untergerichtlichen Feststellungen erst am 19. Dezember 1967 erfolgte, angefaßt. Es ging also von dem aufrechten Bestand des Kaufvertrages und dessen Erfüllung durch Brigitte G aus; die in dem Schreiben des Beklagten enthaltene Verpflichtung erfolgte somit unter der selbstverständlichen auch der Klägerin erkennbaren Voraussetzung, daß keine Umstände eintreten würden, die nach dem Gesetz den Anspruch der Klägerin auf die versprochene Erfolgsprovision durch Vereitlung des erwarteten Erfolges überhaupt ausschließen, bzw vernichten. Ist aber, wie oben ausgeführt wurde, die Auflösung des Kaufvertrages, also die Nichtausführung des von der Klägerin vermittelten Geschäftes, vom Beklagten mit Recht aus wichtigen Gründen auf Seite der Brigitte G durchgeführt worden, ist die Grundlage für der Provisionsanspruch der Klägerin weggefallen. Dies gilt für den Anspruch sowohl auf die gesamte Provision, als auch auf einen Teil derselben. Für die Klägerin ist daher auch aus dem Umstande, daß der Beklagte schließlich von dem Treuhanderlag der Brigitte G bei Dr H einen Teilbetrag erhalten hat, nichts zu gewinnen.
Der Revision war somit keine Folge zu gehen.