Entscheidung 8 Ob 146/03h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** d.o.o. (T***** GmbH), HR-*****, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun. Rechtsanwalt-Kommandit-Partnerschaft in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 139.885,32 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2003, GZ 2 R 133/03a-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revisionswerberin wurde vom Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang nicht festgestellt, wer der Rechtsanwalt-Kommandit-Partnerschaft, die die Klägerin im Verfahren vertritt, den Auftrag zur Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistungen erteilt hat. Fest steht aber, dass "man" sich auf ein Honorar von 0,7 % der Gesamtinvestitionssumme (Kosten für Grundstück, Infrastruktur und Baukosten) einigte. Damals - so die Feststellungen weiter - prognostizierte man eine Gesamtinvestitionssumme von DM 100,000.000,-; es war aber klar, dass sich der Honoraranspruch der Kommandit-Partnerschaft "nur auf die tatsächlichen Investitionskosten beziehen könnte, von denen bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich bekannt ist, dass erhebliche Minderkosten gegenüber den einstens vorgesehenen sein werden". Daraus leitete das Erstgericht ab, dass man die Höhe des Honorars erst nach Abschluss des (zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch nicht beendeten) Baugeschehens kennen könne.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung, dass das Honorar der Kommandit-Partnerschaft mit 0,7 % der sich mit Ende des Baugeschehens ergebenden Baukosten vereinbart wurde, mit ausführlicher Begründung übernommen.
In diesem Zusammenhang macht die Revisionswerberin als Mangel des Berufungsverfahrens geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht inhaltlich mit ihrem Einwand auseinandergesetzt habe, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil ihrem Antrag auf Beiziehung eines Bausachverständigen nicht gefolgt worden sei; dieser Antrag sei zum Beweis dafür gestellt worden, dass die Investitionskosten DM 100.000.000,- erreichen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Mängelrüge sehr wohl auseinandergesetzt und hat dabei zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin in ihrer Mängelrüge die Wesentlichkeit des Mangels damit begründet hat, dass die beantragte Beweisführung ergeben hätte, dass die Beklagte mit den Generalunternehmern Fixpreise verrechnet und das Projekt von vornherein klar kalkuliert habe. Damit wird aber die Richtigkeit der oben wiedergegebenen Feststellung über den Inhalt der Honorarvereinbarung nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig werden damit - weil dadurch (wenn überhaupt) nur Mehrkosten ausgeschlossen werden könnten - die Ausführungen des Erstgerichtes widerlegt, die daraus hinauslaufen, dass eine geringere Investitionssumme möglich (und nach dem damaligen Stand der Dinge sogar erwartet worden) sei. Wie schon beide Vorinstanzen angedeutet, aber im Hinblick auf andere für die Abweisung des Klagebegehrens herangezogene Gründe nicht näherer ausgeführt haben, bedeutet dies aber, dass die Honorarvereinbarung dahin interpretiert werden muss, dass das Honorar der Kommandit-Partnerschaft erst mit dem endgültigen Feststehen der Gesamt-Investitionskosten fällig wird, weil ja vorher seine Ermittlung nicht möglich ist.
Damit erweist sich aber die Abweisung des Klagebegehrens in jedem Fall als berechtigt.
Auf die in der Berufungsentscheidung und in der Revision aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen braucht daher ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf die Auswirkungen des Umstands, dass wesentliche Sachverhaltselemente nicht zuletzt wegen des widersprüchlichen und wiederholt wechselnden Vorbringens der Klägerin aber auch wegen der sehr kursorischen Feststellungen des Erstgerichtes nach wie vor ungeklärt sind.
Anmerkung
E72458
8Ob146.03h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00146.03H.0226.000
Dokumentnummer
JJT_20040226_OGH0002_0080OB00146_03H0000_000