Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 146/17d×

Entscheidung 8 Ob 146/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob146/17d

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö* AG, *, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei K* A*, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2017, GZ 7 R 143/17k-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über einen Übergabsauftrag ist, obwohl dieser in Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht ausdrücklich genannt ist, gleich einer Streitigkeit über eine Kündigung ohne Rücksicht auf den Streitwert revisibel (RIS-Justiz RS0044915 [T1], RS0043001).

Die Revision zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0081754; vergleiche auch RS0118349). Eine grobe Fehlbeurteilung, die im Einzelfall ausnahmsweise aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist den Vorinstanzen im vorliegenden Fall nicht unterlaufen.

Der Revisionswerber hat, worauf schon die Vorinstanzen in ihren Entscheidungsbegründungen verwiesen haben, von vornherein gar nicht behauptet, dass es zum Abschluss eines neuen Mietvertrags oder zur einvernehmlichen Verlängerung des befristeten Mietvertrags, dessen bevorstehendes Auslaufen der Grund für den Übergabsauftrag war, gekommen sei. Die beklagte Partei hat im erstinstanzlichen Verfahren vielmehr eingewendet, dass ihr ein Mitarbeiter der Klägerin die Fortsetzung des Bestandverhältnisses zugesagt bzw in Aussicht gestellt habe.

Wenn das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich schon mangels Behauptung einer Erfüllung dieser Zusagen an der Vertragsbefristung nichts geändert hat und das Beklagtenvorbringen daher bestenfalls Schadenersatz-forderungen begründen könnte, stellt dies keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.

Ob die Beklagte den ihr zurechenbaren Anschein einer Bevollmächtigung ihres Mitarbeiters zum Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung erweckt hat, kann ohne Behauptung eines konkreten Vertragsabschlusses ebenfalls dahingestellt bleiben. Die Revisionsausführungen weichen darüber hinaus vom festgestellten Sachverhalt ab, weil sie die schriftliche Erklärung der Klägerin, an einer Verlängerung des Bestandverhältnisses nicht interessiert zu sein, und ihren Antrag auf Erlassung eines gerichtlichen Übergabsauftrags völlig übergehen.

Schlagworte

Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E120518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E120518

Im RIS seit

05.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20171220_OGH0002_0080OB00146_17D0000_000