Aus den Entscheidungsgründen:
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege, so meint die erstbeklagte Partei, darin, daß eine Haftung nach den §§ 364, 364a ABGB. einen aktiven Eingriff, also eine Tätigkeit voraussetze. Selbst wenn aber eine bloße Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn genüge, müsse diese Einwirkung mit dem Betriebe der Erstbeklagten in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und für ihn typisch sein. Überdies müßte die Beeinträchtigung mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren.Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege, so meint die erstbeklagte Partei, darin, daß eine Haftung nach den Paragraphen 364, 364 a, ABGB. einen aktiven Eingriff, also eine Tätigkeit voraussetze. Selbst wenn aber eine bloße Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn genüge, müsse diese Einwirkung mit dem Betriebe der Erstbeklagten in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und für ihn typisch sein. Überdies müßte die Beeinträchtigung mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren.
Es ist richtig, daß Klang in seinem Komm.[2], II., bei § 364 ABGB., auf Seite 170, bei Anm. 105, ausführt, daß die physische Einwirkung keine dauernde sein müsse, es vielmehr genüge, daß die Beeinträchtigung mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehre. Klang beruft sich hiebei auf eine Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes. Es ist auch zuzugeben, daß die dem durch die Einwirkung beeinträchtigten Nachbarn gewährte Unterlassungsklage zumindest eine Wiederholungsgefahr voraussetzt. Diese Wiederholungsgefahr ist nicht engherzig zu beurteilen (vgl. Entscheidung EvBl. 1963, Nr. 23). Bei der Anwendung der Bestimmung des § 364a ABGB., die dem geschädigten Nachbarn nur einen Schadenersatzanspruch (Ausgleichsanspruch), aber keine Unterlassungsklage gibt, hat der Oberste Gerichtshof unter Bedachtnahme auf den Zweck dieser Gesetzesvorschrift von dem Erfordernis einer Wiederholungsgefahr überhaupt abgesehen und auch einmalige Einwirkungen, die eine Wiederholung nicht erwarten lassen, für die Erhebung eines Schadenersatzanspruches nach § 364a ABGB. als ausreichend angesehen (vgl. die Entscheidung des OHG. EvBl. 1951, Nr. 381). Auch Klang muß zugeben, daß die Arten des unzulässigen Eingriffes im Gesetz nur beispielsweise aufgezählt sind und daß sich eine alle denkbaren Fälle umfassende Regel nicht aufstellen läßt. Die Beurteilung dieser Dinge in ihrer Bedeutung für verschiedene Verhältnisse, wie namentlich für städtische und landwirtschaftliche Grundstücke, müsse selbstverständlich dem vernünftigen Ermessen des Richters anheimgestellt werden (Klang, a. a. O., S. 169, 170, bei § 364 ABGB., unter VI 3 d, bei Anm. 98).Es ist richtig, daß Klang in seinem Komm.[2], römisch zwei., bei Paragraph 364, ABGB., auf Seite 170, bei Anmerkung 105, ausführt, daß die physische Einwirkung keine dauernde sein müsse, es vielmehr genüge, daß die Beeinträchtigung mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehre. Klang beruft sich hiebei auf eine Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes. Es ist auch zuzugeben, daß die dem durch die Einwirkung beeinträchtigten Nachbarn gewährte Unterlassungsklage zumindest eine Wiederholungsgefahr voraussetzt. Diese Wiederholungsgefahr ist nicht engherzig zu beurteilen vergleiche Entscheidung EvBl. 1963, Nr. 23). Bei der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB., die dem geschädigten Nachbarn nur einen Schadenersatzanspruch (Ausgleichsanspruch), aber keine Unterlassungsklage gibt, hat der Oberste Gerichtshof unter Bedachtnahme auf den Zweck dieser Gesetzesvorschrift von dem Erfordernis einer Wiederholungsgefahr überhaupt abgesehen und auch einmalige Einwirkungen, die eine Wiederholung nicht erwarten lassen, für die Erhebung eines Schadenersatzanspruches nach Paragraph 364 a, ABGB. als ausreichend angesehen vergleiche die Entscheidung des OHG. EvBl. 1951, Nr. 381). Auch Klang muß zugeben, daß die Arten des unzulässigen Eingriffes im Gesetz nur beispielsweise aufgezählt sind und daß sich eine alle denkbaren Fälle umfassende Regel nicht aufstellen läßt. Die Beurteilung dieser Dinge in ihrer Bedeutung für verschiedene Verhältnisse, wie namentlich für städtische und landwirtschaftliche Grundstücke, müsse selbstverständlich dem vernünftigen Ermessen des Richters anheimgestellt werden (Klang, a. a. O., S. 169, 170, bei Paragraph 364, ABGB., unter römisch sechs 3 d, bei Anmerkung 98).
Der Schadenersatzanspruch des § 364a ABGB. soll einen Ausgleich dafür geben, daß sich der Nachbar gegen die Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage auf dem Nachbargrund und gegen die mit dem Betrieb dieser Anlage verbundenen Einwirkungen auf sein Eigentum nicht mit Unterlassungsklage wehren kann. Es ist richtig, daß die Einwirkung, die den Schadenersatzanspruch des Nachbarn begrundet, für den Betrieb der gewerbebehördlich genehmigten Anlage typisch sein muß. § 364a ABGB. verlangt, daß die Beeinträchtigung durch die Anlage auf dem Nachbargrund in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise verursacht werde. Der Brand ist durch die unvorsichtige Handlung einer Person herbeigeführt worden, die im Betrieb der Erstbeklagten mit für diesen Betrieb typischen Verrichtungen betraut war. Die Folgeerscheinungen von Rauch und Hitze sind daher gleichfalls auf diese Handlungsweise zurückzuführen, sie sind daher durch den Betrieb der behördlich genehmigten Anlage der Erstbeklagten verursacht. Für die schadenstiftende Handlung des im Betriebe beschäftigten Zweitbeklagten hat aber die Erstbeklagte einzustehen, weil der Schadenersatzanspruch des § 364a ABGB. ebenso wie das Verbot des § 364 (2) ABGB. gegen den Gründeigentümer auch dann erhoben werden kann, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung der die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Handlung erwirken konnte (Entsch. des OGH. JBl. 1950, S. 164). Nicht der Brand, sondern die diesen Brand verursachende Handlung des Zweitbeklagten, für die die Erstbeklagte einzustehen hat, ist der Eingriff in das Eigentum der Klägerin. Es ist nicht etwa zu untersuchen, ob gegenüber einem anderen Brand die Folgeerscheinungen des gegenständlichen Brandes das ortsübliche Ausmaß überschritten haben. Die Frage ist vielmehr so zu stellen, ob die Beeinträchtigungen durch Rauch- und Hitzeentwicklung, wie sie durch den Brand hervorgerufen wurden, das nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten haben. Das kann aber nicht verneint werden.Der Schadenersatzanspruch des Paragraph 364 a, ABGB. soll einen Ausgleich dafür geben, daß sich der Nachbar gegen die Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage auf dem Nachbargrund und gegen die mit dem Betrieb dieser Anlage verbundenen Einwirkungen auf sein Eigentum nicht mit Unterlassungsklage wehren kann. Es ist richtig, daß die Einwirkung, die den Schadenersatzanspruch des Nachbarn begrundet, für den Betrieb der gewerbebehördlich genehmigten Anlage typisch sein muß. Paragraph 364 a, ABGB. verlangt, daß die Beeinträchtigung durch die Anlage auf dem Nachbargrund in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise verursacht werde. Der Brand ist durch die unvorsichtige Handlung einer Person herbeigeführt worden, die im Betrieb der Erstbeklagten mit für diesen Betrieb typischen Verrichtungen betraut war. Die Folgeerscheinungen von Rauch und Hitze sind daher gleichfalls auf diese Handlungsweise zurückzuführen, sie sind daher durch den Betrieb der behördlich genehmigten Anlage der Erstbeklagten verursacht. Für die schadenstiftende Handlung des im Betriebe beschäftigten Zweitbeklagten hat aber die Erstbeklagte einzustehen, weil der Schadenersatzanspruch des Paragraph 364 a, ABGB. ebenso wie das Verbot des Paragraph 364, (2) ABGB. gegen den Gründeigentümer auch dann erhoben werden kann, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung der die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Handlung erwirken konnte (Entsch. des OGH. JBl. 1950, S. 164). Nicht der Brand, sondern die diesen Brand verursachende Handlung des Zweitbeklagten, für die die Erstbeklagte einzustehen hat, ist der Eingriff in das Eigentum der Klägerin. Es ist nicht etwa zu untersuchen, ob gegenüber einem anderen Brand die Folgeerscheinungen des gegenständlichen Brandes das ortsübliche Ausmaß überschritten haben. Die Frage ist vielmehr so zu stellen, ob die Beeinträchtigungen durch Rauch- und Hitzeentwicklung, wie sie durch den Brand hervorgerufen wurden, das nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten haben. Das kann aber nicht verneint werden.
Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Rechtsansicht der Untergerichte, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten nach den Bestimmungen der §§ 364, 364a ABGB. dem Grund nach gegeben ist.Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Rechtsansicht der Untergerichte, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten nach den Bestimmungen der Paragraphen 364, 364 a, ABGB. dem Grund nach gegeben ist.
Dieser Anspruch besteht aber auch in der vom Berufungsgericht festgesetzten Höhe zu Recht.