Die Klägerin (gefährdete Partei) erhob ein Unterlassungsbegehren und stellte gleichzeitig den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die darauf abzielt, der Beklagten den weiteren Vollzug von Disziplinarstrafen, insbesondere durch Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses zu untersagen.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei, der Gelegenheit gegeben wurde, zum Provisorialantrag Stellung zu nehmen, beantragte, diesen ab- bzw zurückzuweisen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch erfolgte nicht. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei. Die Frage, ob dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann noch nicht beurteilt werden.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO grundsätzlich nach § 528 ZPO zu beurteilen. Sind - wie hier - die Voraussetzungen des § 402 Abs 2 EO nicht gegeben (der Gegner der gefährdeten Partei hatte Gelegenheit, zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen), ist aber nach § 402 Abs 1 EO der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt wurde. Davon ging auch das Rekursgericht aus.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO grundsätzlich nach Paragraph 528, ZPO zu beurteilen. Sind - wie hier - die Voraussetzungen des Paragraph 402, Absatz 2, EO nicht gegeben (der Gegner der gefährdeten Partei hatte Gelegenheit, zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen), ist aber nach Paragraph 402, Absatz eins, EO der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt wurde. Davon ging auch das Rekursgericht aus.
Allerdings hat das Rekursgericht entgegen § 500 Abs 2 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO, §§ 402 Abs 4, 78 EO keinen Bewertungsausspruch vorgenomen. Ohne einen solchen Ausspruch kann nicht beurteilt werden, ob der ordentliche Revisionsrekurs überhaupt in Betracht kommt oder ob er - weil der Entscheidungsgegenstand die Grenze des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht übersteigt - jedenfalls unzulässig ist. An die Bewertung durch den Kläger ist das Rechtsmittelgericht nach §§ 56 Abs 2 und 59 JN nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252). Sollte sich der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig erweisen, so wäre der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich (1 Ob 226/02w).Allerdings hat das Rekursgericht entgegen Paragraph 500, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO, Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO keinen Bewertungsausspruch vorgenomen. Ohne einen solchen Ausspruch kann nicht beurteilt werden, ob der ordentliche Revisionsrekurs überhaupt in Betracht kommt oder ob er - weil der Entscheidungsgegenstand die Grenze des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht übersteigt - jedenfalls unzulässig ist. An die Bewertung durch den Kläger ist das Rechtsmittelgericht nach Paragraphen 56, Absatz 2 und 59 JN nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252). Sollte sich der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig erweisen, so wäre der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich (1 Ob 226/02w).
Das Rekursgericht wird somit in seine Entscheidung einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufzunehmen haben.