Entscheidung 8 Ob 15/06y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zäzilia S*****, vertreten durch Ullmann Geiler und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Christoph G*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Dr. Roman Bacher und Dr. Harald Burmann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 23.182,09 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. September 2005, GZ 1 R 127/05v-65, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Rechtsmittelwerberin macht als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insofern abweiche, als es die Auffassung vertrete, dass bei einem mehrere Ansprüche umfassenden Schadenersatzbegehren die einzelnen Ansprüche nur dann im Rahmen der Rechtsrüge einer umfassenden rechtlichen Beurteilung zu unterziehen seien, wenn die Rechtsrüge hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ausgeführt sei. Tatsächlich sei von der Berufungswerberin nicht nur die Abweisung des Mehrbegehrens aus dem Titel der Haushaltshilfe angefochten worden, sodass sich das Berufungsgericht zu Unrecht mit den ebenfalls abgewiesenen Mehrbegehren wie Schmerzengeld, Pflegekosten, (weitere) Kosten für Haushaltshilfe, Fahrtkosten und Teilungskosten nicht befasst habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin übergeht in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht die Rechtsrüge der Klägerin insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt hat (S 21 f des Berufungsurteils); die folgenden Ausführungen betreffend die Haushaltshilfe sind nur eine Hilfsbegründung. Soweit der in erster Instanz unterlegene Revisionswerber eine Rechtsrüge in der Berufung unterließ oder eine erhobene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausführte, sind diese Versäumnisse im Revisionsverfahren nicht mehr sanierbar (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 Rz 191 mwN; Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 5 mwN).Die Rechtsmittelwerberin übergeht in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht die Rechtsrüge der Klägerin insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt hat (S 21 f des Berufungsurteils); die folgenden Ausführungen betreffend die Haushaltshilfe sind nur eine Hilfsbegründung. Soweit der in erster Instanz unterlegene Revisionswerber eine Rechtsrüge in der Berufung unterließ oder eine erhobene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausführte, sind diese Versäumnisse im Revisionsverfahren nicht mehr sanierbar (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, Rz 191 mwN; Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 503, Rz 5 mwN).
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E80340
8Ob15.06y
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 115.221
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00015.06Y.0223.000
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20060223_OGH0002_0080OB00015_06Y0000_000