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Entscheidung 8 Ob 15/09b×

Entscheidung 8 Ob 15/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob15/09b

Entscheidungsdatum

23.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 18.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2008, GZ 4 R 211/08i-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat seine Klage gegen das beklagte Sanierungsunternehmen im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte das von ihr errichtete Baugerüst ohne Querstreben und Sicherung sowie Kennzeichnungen für Gefahrenquellen aufgestellt habe, sodass es durch bloße Berührung mit der linken Schulter des Klägers zusammengebrochen sei und diesen verletzt habe.

Festgestellt wurde demgegenüber, dass das Gerüst dadurch zum Einsturz kam, dass der Kläger versuchte es zu besteigen bzw zu verschieben, wobei der Zustand des Gerüsts vor diesem Versuch und dem anschließenden Zusammenbruch nicht festgestellt werden konnte.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei der Haftung nach Paragraph 1319, ABGB für „Bauwerke" vergleiche zur Anwendbarkeit auf Gerüste RIS-Justiz RS0029970 mwN; Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1319, Rz 4; Harrer in Schwimann ABGB3 Paragraph 1319, Rz 5; Danzl in KBB2 Paragraph 1319, Rz 1) die Beweislast für einen Mangel beim Geschädigten liegt (RIS-Justiz RS0030089; allgemein RIS-Justiz RS0022686; Reischauer aaO Rz 15; Harrer aaO Rz 15; Danzl aaO Rz 4). Die in der Revision monierte Mangelhaftigkeit des Gerüsts dahin, dass dieses Gerüst infolge seiner mangelhaften Ausführung nicht allein durch das Verschieben bzw Betreten des Gerüsts durch den Kläger hätte einstürzen dürfen, wurde ebensowenig als Anspruchsgrundlage geltend gemacht oder festgestellt wie das Fehlen eines Warnschildes, das offenbar vor dem eigenmächtigen Betreten des Gerüsts nach Ansicht des Klägers hätte warnen müssen. Insoweit geht die Rechtsrüge (ebenso wie die Zulassungsbeschwerde) nicht vom maßgeblichen Sachverhalt aus.

Insgesamt vermag die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E90110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00015.09B.0223.000

Im RIS seit

25.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20090223_OGH0002_0080OB00015_09B0000_000

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