Der Rekurs erweist sich als unzulässig.
1. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Der Zweck des Rekurses besteht allerdings in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Dementsprechend muss im Rekurs eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden (7 Ob 9/02b; 5 Ob 294/03a). Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber gar nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof aber nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RIS-Justiz RS0042179 [T17 und T19]; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 519 Rz 26 mwN).1. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Der Zweck des Rekurses besteht allerdings in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Dementsprechend muss im Rekurs eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend gemacht werden (7 Ob 9/02b; 5 Ob 294/03a). Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber gar nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof aber nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RIS-Justiz RS0042179 [T17 und T19]; Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 519, Rz 26 mwN).
2. Zur vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage der Beweiserleichterung bzw Beweislastverteilung (vgl RIS-Justiz RS0047081; RS0037797) zum Nachweis des Bestehens einer Lebensgemeinschaft bei dem eine Unterhaltsleistung begehrenden geschiedenen Ehegatten sowie einer damit allenfalls verbundenen Offenlegungspflicht wird im Rekurs nichts ausgeführt. Vielmehr vertritt der Beklagte lediglich die Ansicht, dass die „Feststellung“ des Erstgerichts über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der Klägerin das Ergebnis einer mängelfreien richterlichen Beweiswürdigung sei und die erstinstanzlichen Feststellungen für die abschließende rechtliche Beurteilung daher ausreichten. Die Frage nach der Anwendung von Beweislastregeln und der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises könne dahingestellt bleiben.2. Zur vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage der Beweiserleichterung bzw Beweislastverteilung vergleiche RIS-Justiz RS0047081; RS0037797) zum Nachweis des Bestehens einer Lebensgemeinschaft bei dem eine Unterhaltsleistung begehrenden geschiedenen Ehegatten sowie einer damit allenfalls verbundenen Offenlegungspflicht wird im Rekurs nichts ausgeführt. Vielmehr vertritt der Beklagte lediglich die Ansicht, dass die „Feststellung“ des Erstgerichts über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der Klägerin das Ergebnis einer mängelfreien richterlichen Beweiswürdigung sei und die erstinstanzlichen Feststellungen für die abschließende rechtliche Beurteilung daher ausreichten. Die Frage nach der Anwendung von Beweislastregeln und der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises könne dahingestellt bleiben.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Aussage des Erstgerichts, wonach die Klägerin seit mindestens Anfang 2007 eine Lebensgemeinschaft habe und zumindest zum Teil eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, betreffe in Wirklichkeit eine rechtliche Beurteilung, ist nicht zu beanstanden. Da der Beklagte im Übrigen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht bekämpft und keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO anspricht, ist der Rekurs zurückzuweisen.Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Aussage des Erstgerichts, wonach die Klägerin seit mindestens Anfang 2007 eine Lebensgemeinschaft habe und zumindest zum Teil eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, betreffe in Wirklichkeit eine rechtliche Beurteilung, ist nicht zu beanstanden. Da der Beklagte im Übrigen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht bekämpft und keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anspricht, ist der Rekurs zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit des Rekurses hat die Klägerin hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Auf die Unzulässigkeit des Rekurses hat die Klägerin hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222).