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Entscheidung 8 Ob 15/20v×

Entscheidung 8 Ob 15/20v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob15/20v

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Gruner & Pohle Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.634,36 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2019, GZ 1 R 282/19w-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Zahlung von 11.634,36 EUR für die Lieferung eines Kassensystems samt Drucker sowie für diverse Dienstleistungen. Die Beklagte wandte Mängel ein und erhob eine Gegenforderung.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Klagsforderung, aber nicht die Gegenforderung zu Recht bestehe und gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig.

Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revision“ der Beklagten legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig.

Eine Partei kann dann nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und Absatz 2, ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.

Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR.

Der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO).

Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist vergleiche RS0109623). Ob der zu beurteilende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist vergleiche RS0109623 [T5]; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

Textnummer

E128088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00015.20V.0227.000

Im RIS seit

10.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020

Dokumentnummer

JJT_20200227_OGH0002_0080OB00015_20V0000_000