[5] Diese Vorlage steht mit der Rechtslage nicht im Einklang.
[6] Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO), oder – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO). [6] Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), oder – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).
[7] Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (RIS-Justiz RS0042450; RS0109332; RS0042410; RS0042437; RS0118748; RS0042515).
[8] Die genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor. Von einer offenkundigen Unterbewertung kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil sich das Berufungsgericht an der Bewertung des Streitwerts in der Klage orientiert hat, dem der Beklagte im Verfahren auch nicht entgegengetreten ist.
[9] Das Berufungsgericht war nicht an seinen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ersten Rechtsgang desselben Rechtsstreits gebunden (RS0113070). Die Beurteilungsgrundlage kann sich auch bei gleichem Verfahrensgegenstand im Beweisverfahren durch die Vervollständigung der (auch) für die Bewertung maßgeblichen Umstände ändern. Eine solche Änderung war hier für den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts offenkundig ausschlaggebend (vgl 1 Ob 225/99s). [9] Das Berufungsgericht war nicht an seinen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ersten Rechtsgang desselben Rechtsstreits gebunden (RS0113070). Die Beurteilungsgrundlage kann sich auch bei gleichem Verfahrensgegenstand im Beweisverfahren durch die Vervollständigung der (auch) für die Bewertung maßgeblichen Umstände ändern. Eine solche Änderung war hier für den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts offenkundig ausschlaggebend vergleiche 1 Ob 225/99s).
[10] Im vorliegenden Streitwertbereich ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 505 Abs 4 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 508 ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe zu suchen. [10] Im vorliegenden Streitwertbereich ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach Paragraph 508, ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe zu suchen.
[11] Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher ungeachtet seiner Bezeichnng als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern mit dem Antrag nach § 508 ZPO dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (RS0109620, RS0109623) und der Akt hiefür dem Erstgericht zurückzustellen. [11] Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher ungeachtet seiner Bezeichnng als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern mit dem Antrag nach Paragraph 508, ZPO dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (RS0109620, RS0109623) und der Akt hiefür dem Erstgericht zurückzustellen.