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Entscheidung 8 Ob 15/21w×

Entscheidung 8 Ob 15/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob15/21w

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Dr. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* B*, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei Dr. W* B*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko & Partner, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung und Feststellung (Wert des Interesses 12.000 EUR), infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2020, GZ 4 R 321/20b-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger begehrt die Feststellung des eingeschränkten Umfangs eines Wegerechts sowie die Verpflichtung des Beklagten, eine darüber hinausgehende Benützung des Wegs zu unterlassen.

[2]                  Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang neuerlich statt.

[3]                  Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[4] Das Erstgericht legte das gegen diese Entscheidung erhobene, als „außerordentliche Revision“, in eventu „Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO verbunden mit Revision“ bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten dem Obersten Gerichtshof direkt vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Diese Vorlage steht mit der Rechtslage nicht im Einklang.

[6] Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), oder – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).

[7]                  Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (RIS-Justiz RS0042450; RS0109332; RS0042410; RS0042437; RS0118748; RS0042515).

[8]                  Die genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor. Von einer offenkundigen Unterbewertung kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil sich das Berufungsgericht an der Bewertung des Streitwerts in der Klage orientiert hat, dem der Beklagte im Verfahren auch nicht entgegengetreten ist.

[9] Das Berufungsgericht war nicht an seinen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ersten Rechtsgang desselben Rechtsstreits gebunden (RS0113070). Die Beurteilungsgrundlage kann sich auch bei gleichem Verfahrensgegenstand im Beweisverfahren durch die Vervollständigung der (auch) für die Bewertung maßgeblichen Umstände ändern. Eine solche Änderung war hier für den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts offenkundig ausschlaggebend vergleiche 1 Ob 225/99s).

[10] Im vorliegenden Streitwertbereich ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach Paragraph 508, ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe zu suchen.

[11] Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher ungeachtet seiner Bezeichnng als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern mit dem Antrag nach Paragraph 508, ZPO dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (RS0109620, RS0109623) und der Akt hiefür dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E133917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00015.21W.1129.000

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20211129_OGH0002_0080OB00015_21W0000_000