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Entscheidung 8 Ob 15/67×

Entscheidung 8 Ob 15/67

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob15/67

Entscheidungsdatum

07.02.1967

Kopf

SZ 40/17

Spruch

Widerspruch gemäß Paragraph 397, EO. kann auch gegen die Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch das Rekursgericht erhoben werden.

Entscheidung vom 7. Februar 1967, 8 Ob 15/67.

römisch eins. Instanz: Landesgericht Innsbruck; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Die Klägerin hat Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG. begehrt. Wenige Tage nach Einbringung der Klage hat sie den Antrag gestellt, ihr durch einstweilige Verfügung den abgesonderten Wohnort in der Weise zu bewilligen, daß dem Beklagten das Betreten des Hauses L. 371, der derzeitigen Ehewohnung, untersagt werde; ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung von 1000 S monatlich zu verhalten.

Das Erstgericht hat dem Antrag der Klägerin nur bezüglich des Unterhaltsbegehrens stattgegeben, den Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes jedoch abgewiesen.

Das Rekursgericht hat den abgesonderten Wohnort bewilligt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Beklagte macht - offenbar als Mangelhaftigkeit des Verfahrens - geltend, daß er vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht gehört wurde. Dies ist aber nicht unbedingt erforderlich, wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 397, EO. ergibt, die dem Gegner der gefährdeten Partei das Recht des Widerspruches einräumt, wenn er nicht bereits vor der Beschlußfassung über die einstweilige Verfügung einvernommen wurde. Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, er hätte deshalb, weil die einstweilige Verfügung erst vom Rekursgericht bewilligt worden ist, nicht die Möglichkeit gehabt, Widerspruch zu erheben (s. Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO.[3], römisch zwei. Band, zu Paragraph 397, EO., S. 1263). Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

Anmerkung

Z40017

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, vom Rekursgericht bewilligte, Widerspruch nach, § 397 EO., Widerspruch gemäß § 397 EO., vom Rekursgericht bewilligte Einstweilige, Verfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0080OB00015.67.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19670207_OGH0002_0080OB00015_6700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung