Begründung:
Gegen die Abweisung seines Antrages vom 6. 5. 2003 auf Genehmigung der Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich über EUR 20.582,70 sA erhob der Gemeinschuldner Rekurs.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag des Gemeinschuldners auf konkursgerichtliche Genehmigung zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zurückgewiesen wird (Punkt 2.). Ferner verhängte das Rekursgericht über den Gemeinschuldner eine Ordnungsstrafe von 1.000 EUR (Punkt 1.) wegen folgender im Rekurs enthaltener Äußerungen:
"....begründet wird diese (die beabsichtigte Amtshaftungsklage) durch die Tatsache, dass ein realitätsentrückter und somit auf dem beruflichen Abstellgleis eines Konkursrichters gelandeter Bursche namens Dr. *****, dem nur deshalb noch nicht ein Sachwalter beigestellt wurde, weil er den Adressaten für die Anregung, für mich einen Sachwalter zu bestellen, verwechselt hat. Ein Konkursrichter unter Sachwalterschaft? Ein weiteres Kuriosum in diesem von Lächerlichkeiten getragenen Konkursverfahren. ... Der Konkursrichter Dr. ***** wurde noch nicht von einem Psychiater untersucht, weil er eben den Adressaten verwechselt hat. Der lustige, semiakademische Frischling vom BG Hietzing (die dort im Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung für den Gemeinschuldner tätige Erstrichterin) hätte im vorauseilenden Gehorsam auch diese Anregung bestätigt und befolgt. ... Somit ist die Zustelladresse auch für einen beruflich abgehalfterten Konkursrichter leichter erkennbar..... Es ist nun Sache des von anreglichem Scharfsinn geplagten Konkursrichters, rechtzeitig zu sorgen, dass die ....(Masseverwalterin) aus der Insolvenzkartei entfernt wird.... Der Realitätsverlust des auf einem beruflichen Abstellgleis gelandeten anreglichen Konkursrichters ist unübersehbar. ..Da nicht alle die Pragmatisierung anstrebenden Flaschen im Richterdienst übernommen werden können, landen auch einige im Verwaltungsdienst. ..... Die Formulierung (offenbar gemeint für eine neue Anregung im SW-Verfahren) überlasse ich dem listenreichen Konkursrichter. ..."
Zur Verhängung der Ordnungsstrafe führte das Rekursgericht aus, dass gemäß § 171 KO § 86 ZPO anzuwenden sei. Da der Gemeinschuldner nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sei, sei die Verhängung einer Ordnungsstrafe über ihn wegen beleidigender Ausfälle gegen das Gericht auch zulässig. Von einem Anwalt müsse einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege verlangt werden, sich gegenüber einer Behörde oder einem Gericht eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen. Unsachliche oder erkennbar in beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen genössen auch nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis bestehe, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. Das bezüglich des Gemeinschuldners eingeleitete SW-Verfahren sei mit der Begründung eingestellt worden, der Gemeinschuldner leide weder an einer psychischen Erkrankung, noch an einer geistigen Behinderung und sei daher in der Lage, seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Daraus sei zu schließen, dass es dem Gemeinschuldner auch möglich gewesen wäre, einen sachlichen Antrag und einen sachlichen Rekurs zu erheben. Die bewusst formulierten Beleidigungen gegen das Gericht seien daher mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden.Zur Verhängung der Ordnungsstrafe führte das Rekursgericht aus, dass gemäß Paragraph 171, KO Paragraph 86, ZPO anzuwenden sei. Da der Gemeinschuldner nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sei, sei die Verhängung einer Ordnungsstrafe über ihn wegen beleidigender Ausfälle gegen das Gericht auch zulässig. Von einem Anwalt müsse einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege verlangt werden, sich gegenüber einer Behörde oder einem Gericht eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen. Unsachliche oder erkennbar in beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen genössen auch nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis bestehe, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. Das bezüglich des Gemeinschuldners eingeleitete SW-Verfahren sei mit der Begründung eingestellt worden, der Gemeinschuldner leide weder an einer psychischen Erkrankung, noch an einer geistigen Behinderung und sei daher in der Lage, seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Daraus sei zu schließen, dass es dem Gemeinschuldner auch möglich gewesen wäre, einen sachlichen Antrag und einen sachlichen Rekurs zu erheben. Die bewusst formulierten Beleidigungen gegen das Gericht seien daher mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden.
Der gegen Punkt 2. des rekursgerichtlichen Beschlusses erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig; der gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe erhobene Rekurs ist zwar unabhängig von der verhängten Höhe der Ordnungsstrafe und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 § 220 ZPO Rz 3; 1 Ob 235/97h mwN), er ist jedoch nicht berechtigt.Der gegen Punkt 2. des rekursgerichtlichen Beschlusses erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig; der gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe erhobene Rekurs ist zwar unabhängig von der verhängten Höhe der Ordnungsstrafe und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (Schragel in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 220, ZPO Rz 3; 1 Ob 235/97h mwN), er ist jedoch nicht berechtigt.