Entscheidung 8 Ob 150/24b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Konsumentenschutz und Produkthaftung
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* H*, vertreten durch Mag. Martin Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 49.724,14 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2024, GZ 2 R 116/24g-83.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen erkannten dem Kläger für die in seinem Fahrzeug verbaute unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 einen Schadenersatz in Höhe von 5 % des Kaufpreises zu. [1] Die Vorinstanzen erkannten dem Kläger für die in seinem Fahrzeug verbaute unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5, Absatz 2, VO (EG) 715 aus 2007, einen Schadenersatz in Höhe von 5 % des Kaufpreises zu.
[2] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[3] Dass das Berufungsgericht bei der Ausmittlung der zu ersetzenden Wertminderung die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten hätte, zeigt die Revision nicht auf.
Rechtliche Beurteilung
[4] Wie bereits vom Obersten Gerichtshof wiederholt entschieden, kann in Fällen wie dem vorliegenden der zu ersetzende Betrag vom Gericht in Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines angebotenen (etwa: Sachverständigen-)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % bis 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festgesetzt werden (10 Ob 27/23b [Rz 39 f]; 8 Ob 88/22g [Rz 25]; 8 Ob 95/24i [Rz 8] ua; RS0134498). [4] Wie bereits vom Obersten Gerichtshof wiederholt entschieden, kann in Fällen wie dem vorliegenden der zu ersetzende Betrag vom Gericht in Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines angebotenen (etwa: Sachverständigen-)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % bis 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festgesetzt werden (10 Ob 27/23b [Rz 39 f]; 8 Ob 88/22g [Rz 25]; 8 Ob 95/24i [Rz 8] ua; RS0134498).
[5] In seiner Zulassungsbeschwerde führt der Kläger für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen, diese Judikatur sei inhaltlich unrichtig, weil sie der beklagten Fahrzeugherstellerin keinen abschreckenden und damit effektiven Schadenersatz auferlege, und weil sie nur aus den Jahren 2023 und 2024 stamme, sei sie noch nicht als gesichert anzusehen.
[6] Der Kläger übergeht, dass sein Fahrzeug nach den Feststellungen uneingeschränkt betriebs- und fahrbereit und sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs als auch des Verkaufs durch ihn zu den üblichen Preisen handelbar war. Unter diesen Bedingungen den Fahrzeughersteller zur Zahlung von 5 % des Kaufpreises zu verurteilen, ist jedenfalls abschreckend und damit effektiv im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dass die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung „nur“ aus den vergangenen rund zwei Jahren stammt, ändert nichts daran, dass sie bereits im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gesichert ist. [6] Der Kläger übergeht, dass sein Fahrzeug nach den Feststellungen uneingeschränkt betriebs- und fahrbereit und sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs als auch des Verkaufs durch ihn zu den üblichen Preisen handelbar war. Unter diesen Bedingungen den Fahrzeughersteller zur Zahlung von 5 % des Kaufpreises zu verurteilen, ist jedenfalls abschreckend und damit effektiv im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dass die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung „nur“ aus den vergangenen rund zwei Jahren stammt, ändert nichts daran, dass sie bereits im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gesichert ist.
[7] Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [7] Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00150.24B.0114.000
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
JJT_20250114_OGH0002_0080OB00150_24B0000_000