Entscheidungsgründe:
Am 9. Juli 1968 ereignete sich aus dem Verschulden des O*, des Lenkers des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Mopeds, Kennzeichen *, ein Verkehrsunfall, durch den der bei der Klägerin pflichtversicherte J* W* schwerstens verletzt wurde. Am Zustandekommen des Unfalls trifft den Lenker des Mopeds ein Mitverschulden im Ausmaß von 80 %, J* W* ein solches von 20 %. Die Klägerin erbrachte und erbringt auf Grund dieses Unfalles dem J* W* Pflichtaufwendungen.
Die Klägerin begehrt als Legalzessionar ihres Pflichtversicherten W* nach § 332 ASVG von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Ersatz ihrer Pflichtaufwendungen vom 3. Feber 1969 bis Juni 1972 im Betrage von S 75.179,-- samt Anhang, sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Pflichtaufwendungen bis zur Höhe der Versicherungssumme, insoweit diese im Schadenersatzanspruch, den J* W* ohne Bestehen der Legalzession nach § 332 ASVG gegen die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % stellen könnte, Deckung finden.Die Klägerin begehrt als Legalzessionar ihres Pflichtversicherten W* nach Paragraph 332, ASVG von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Ersatz ihrer Pflichtaufwendungen vom 3. Feber 1969 bis Juni 1972 im Betrage von S 75.179,-- samt Anhang, sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Pflichtaufwendungen bis zur Höhe der Versicherungssumme, insoweit diese im Schadenersatzanspruch, den J* W* ohne Bestehen der Legalzession nach Paragraph 332, ASVG gegen die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % stellen könnte, Deckung finden.
Die Beklagte bestritt – soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist – das Vorliegen eines ausreichenden Deckungsfonds und wendete ein, daß das Feststellungsbegehren mit der Erreichung des 60. Lebensjahres des J* W* zu begrenzen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte im wesentlichen fest: W* erlitt durch den Unfall eine Gehirnquetschung, einen Schädelbasisbruch, einen Bruch des ersten Querfortsatzes am 1. Brustwirbel, eine Lähmung des rechten Armnervengeflechtes, einen Bruch des rechten Augendaches und eine Augapfelprellung. Als wesentliche Folge ist eine praktisch vollständige Lähmung der rechten oberen Extremität zurückgeblieben. Der Arm hängt bewegungsunfähig schlaff herunter; nur mit den Fingern sind minimale Wackelbewegungen möglich. Die Hand ist nicht einmal als Hilfshand verwendbar. Außerdem bestehen noch geringe Beschwerden auf Grund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, wie gelegentliche Kopfschmerzen und Vergeßlichkeit. Mit einer Besserung dieser Beschwerden ist nicht zu rechnen, wohl aber liegt eine Verschlechterung im Bereiche des Möglichen.
Bis 3. Feber 1969 war W* vollständig arbeitsunfähig, von dann an bis zum 1. März 1970 bestand eine 80 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit, sodann auf Dauer eine 75 %ige.
Bis zum Unfall war W* Maler- und Anstreichergehilfe. Diesen Beruf kann er nicht mehr ausüben. Als Verweisungsberufe kommen nur mehr wenige in Frage, so etwa Portier oder Botengänger. Er ist nur bedingt vermittlungsfähig und bei einer Einstellung auf Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen. Derartige Posten stehen den Arbeitsämtern nie in genügendem Maße zur Vermittlung zur Verfügung. Obwohl W* medizinisch ab 3. Feber 1969 einen solchen Beruf auszuüben in der Lage gewesen wäre, den er bis zum 65. Lebensjahr fortsetzen könnte, gelang es ihm erst, am 22. Jänner 1971 als Portier im Krankenhaus T* unterzukommen. Vom Unfall bis zu diesem Zeitpunkt war er ohne Arbeitsplatz und -einkommen.
Die Klägerin gewährte W* eine Rente, und zwar
vom 3. Feber 1969 bis 28. Feber 1970 monatlich durchschnittlich S 3.092,47
vom 1. März 1970 bis 31. Dezember 1970 monatlich
durchschnittlich S 3.042,20
für Jänner 1971 S 2.715,20
vom 1. Feber 1971 an monatlich
durchschnittlich S 3.194,30.
J* W* war ein tüchtiger und fleißiger Arbeiter, der auf Dauer bei der Firma F* beschäftigt war und ohne den Unfall in dieser Stellung auch verblieben wäre. Er verdiente in der Zeit vom 1. Jänner 1968 bis 31. Juni 1968 ohne Wohnungs- und Familienbeihilfe monatlich durchschnittlich S 3.474,--; daneben führte W* auch Maler- und Anstreicherarbeiten im sogenannten „Pfusch“ über die Wochenenden durch. Die Möglichkeit dafür war infolge der intensiven Bautätigkeit im Gebiete von T* und Umgebung gegeben und dauert weiterhin an. W* verdiente hiedurch laufend wöchentlich netto S 500,-- und könnte ohne den Unfall zumindest diesen Betrag auch weiterhin laufend ins Verdienen bringen.
Unter Heranziehung eines beim gleichen Dienstgeber beschäftigten Arbeiters als Vergleichsperson, der entsprechenden Stundenlöhne, der zu gewärtigenden Überstunden sowie des sogenannten „Pfusch-Einkommens“ ermittelte das Erstgericht das Erwerbseinkommen, das W* ohne den Unfall ins Verdienen gebracht hätte, und zog die entsprechenden Beträge nach Kürzung um die Mitverschuldensquote als Deckungsfonds für die begehrten Sozialleistungen heran.
Da der Zuspruch für die Zeit vom 3. Feber 1969 bis 31. Jänner 1971 im Betrag von S 42.726,-- im Revisionsverfahren nicht umstritten ist, erübrigt sich eine nähere Wiedergabe der erstrichterlichen Feststellungen in diesem Belange. Hinsichtlich des im Revisionsverfahren allein umstritten gebliebenen Betrages von S 32.453,-- für den Zeitraum vom 1. Feber 1971 bis 30. Juni 1972 ermittelte das Erstgericht das fiktive Einkommen W*s in der oben dargelegten Weise mit monatlich S 6.845,80. Von diesem Betrag brachte es den Eigenverdienst W*s als Portier im Krankenhaus T* von monatlich S 4.459,50 in Abuzg, kürzte den so ermittelten Verdienstentgang von monatlich S 2.386,30 um die Mitverschuldensquote W*s auf S 1.909,--. Da die tatsächlich erbrachten Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Feber 1971 bis 30. Juni 1972 diesen Deckungsfonds überstiegen, sprach das Erstgericht der Klägerin für diesen Zeitraum S 32.453,-- (das ist S 1.909,-- x 17) zu.
So gelangte das Erstgericht zur Stattgebung des auf Zahlung von S 75.179,-- samt Anhang gerichteten Leistungsbegehrens.
Es bejahte das Feststellungsinteresse der Klägerin und lehnte die von der Beklagten geforderte zeitliche Begrenzung des Feststellungsausspruches ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und richtiger Beweiswürdigung zur Gänze und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wird von der Beklagten insoweit mit Revision angefochten, als der Klägerin ein S 42.726,-- übersteigender Betrag zuerkannt und der Feststellungsausspruch nicht mit dem 60. Lebensjahr des Verletzten begrenzt wurde. Sie macht die Anfechtungsgründe des § 503 Z. 2 und 4 ZPO mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klägerin lediglich S 42.726,-- oder höchstens S 47.979,68 zuerkannt und der Feststellungsausspruch mit dem 60. Lebensjahr W*s begrenzt werde; überdies wird hilfsweise ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt.Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wird von der Beklagten insoweit mit Revision angefochten, als der Klägerin ein S 42.726,-- übersteigender Betrag zuerkannt und der Feststellungsausspruch nicht mit dem 60. Lebensjahr des Verletzten begrenzt wurde. Sie macht die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klägerin lediglich S 42.726,-- oder höchstens S 47.979,68 zuerkannt und der Feststellungsausspruch mit dem 60. Lebensjahr W*s begrenzt werde; überdies wird hilfsweise ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.