Entscheidung 8 Ob 1502/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.W***** H*****, vertreten Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** S*****, nunmehr V*****, vertreten durch Dr.Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1992, GZ 48 R 571/92-18, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Räumungsbegehren des Klägers auch unter den von der Beklagten angeführten rechtlichen Gesichtspunkten berechtigt ist: Die Beklagte hat den Rücktritt vom Vertrag - Nichtantritt des Hausbesorgerdienstpostens - zu Unrecht erklärt (der angebotene Hausbesorgerdienstposten entsprach durchaus der üblichen Beschaffenheit und es wäre im übrigen ihre Sache gewesen, sich das Haus und die Dienstwohnung vor Abschluß des Vertrages anzusehen), sodaß der Kläger zu Recht auf der vereinbarten Gegenleistung (Aufgabe der bisherigen Wohnung) bestehen kann (vgl Reischauer in Rummel, ABGB I2 Rz 9 zu § 933 und Rz 16 zu § 918); darauf hat er die Beklagte anläßlich der Mitteilung, daß sie den Hausbesorgerposten entgegen dem abgeschlossenen Vertrag doch nicht antreten wolle, umgehend hingewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt demnach nicht vor.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das Räumungsbegehren des Klägers auch unter den von der Beklagten angeführten rechtlichen Gesichtspunkten berechtigt ist: Die Beklagte hat den Rücktritt vom Vertrag - Nichtantritt des Hausbesorgerdienstpostens - zu Unrecht erklärt (der angebotene Hausbesorgerdienstposten entsprach durchaus der üblichen Beschaffenheit und es wäre im übrigen ihre Sache gewesen, sich das Haus und die Dienstwohnung vor Abschluß des Vertrages anzusehen), sodaß der Kläger zu Recht auf der vereinbarten Gegenleistung (Aufgabe der bisherigen Wohnung) bestehen kann vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB I2 Rz 9 zu Paragraph 933 und Rz 16 zu Paragraph 918,); darauf hat er die Beklagte anläßlich der Mitteilung, daß sie den Hausbesorgerposten entgegen dem abgeschlossenen Vertrag doch nicht antreten wolle, umgehend hingewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt demnach nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01502.93.0128.000
Dokumentnummer
JJT_19930128_OGH0002_0080OB01502_9300000_000