Entscheidung 8 Ob 1503/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.02.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs*****, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Eva H*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 11.September 1991, GZ 41 R 382/91-12, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Bindungswirkung ein Ausfluß der materiellen Rechtskraft ist; sie setzt Identität der Parteien oder erweiterte Rechtskraft voraus und diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben (1 Ob 581/91 mwN; die in der Revision zitierten Entscheidungen befassen sich mit der Frage des Zusammenhanges der Begehren; vom Erfordernis der Parteienidentität als Voraussetzung der Bindung wird aber nicht abgegangen).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Bindungswirkung ein Ausfluß der materiellen Rechtskraft ist; sie setzt Identität der Parteien oder erweiterte Rechtskraft voraus und diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben (1 Ob 581/91 mwN; die in der Revision zitierten Entscheidungen befassen sich mit der Frage des Zusammenhanges der Begehren; vom Erfordernis der Parteienidentität als Voraussetzung der Bindung wird aber nicht abgegangen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01503.92.0206.000
Dokumentnummer
JJT_19920206_OGH0002_0080OB01503_9200000_000