Entscheidung 8 Ob 1505/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.01.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** R*****, Pensionistin, L*****straße *****, ***** W*****, vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** E*****, Haushalt, L*****straße *****, M*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes f. ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Oktober 1990, GZ 41 R 493/90-34, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil in der Revision - die so ausgeführt wurde, als ob es noch immer eine volle Anfechtung nach altem Revisionsrecht gäbe - überhaupt keine einzige erhebliche, nämlich in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes aufgezeigt wird und im übrigen die angefochtene Entscheidung ohnedies den allgemeinen Leitlinien der herrschenden Rechtsprechung Rechnung trägt.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil in der Revision - die so ausgeführt wurde, als ob es noch immer eine volle Anfechtung nach altem Revisionsrecht gäbe - überhaupt keine einzige erhebliche, nämlich in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes aufgezeigt wird und im übrigen die angefochtene Entscheidung ohnedies den allgemeinen Leitlinien der herrschenden Rechtsprechung Rechnung trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01505.91.0117.000
Dokumentnummer
JJT_19910117_OGH0002_0080OB01505_9100000_000