Entscheidung 8 Ob 1505/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
8Ob1505/93(8Ob1506/93)
Entscheidungsdatum
28.01.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Andrä B*****, vertreten durch Dr.Herwig Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte und widerklagende Partei Anneliese B*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20.Oktober 1992, GZ 3 a R 365, 535/92-40, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Zumessung des überwiegenden oder des gleichteiligen Verschuldens an der Scheidung der Ehe von den Umständen des konkreten Falles abhängig ist, und der im Rahmen der diesbezüglichen Rechtsprechungsgrundsätze liegenden berufungsgerichtlichen Lösung dieser Frage keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Zumessung des überwiegenden oder des gleichteiligen Verschuldens an der Scheidung der Ehe von den Umständen des konkreten Falles abhängig ist, und der im Rahmen der diesbezüglichen Rechtsprechungsgrundsätze liegenden berufungsgerichtlichen Lösung dieser Frage keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01505.93.0128.000
Dokumentnummer
JJT_19930128_OGH0002_0080OB01505_9300000_000