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Entscheidung 8 Ob 1508/91×

Entscheidung 8 Ob 1508/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1508/91

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Cornelia I*****, Studentin, und 2. Jörg I*****, Student, beide 4040 Linz, Worathweg 4, beide vertreten durch Dr. Harry Zamponi ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ing. Alois I*****, Pensionist, 4040 Linz, Leonfeldnerstraße 73/1/9, vertreten durch Dr. Götz Schattenberg und Dr. Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 72.600 sA (Revisionsstreitwert S 48.687 sA), infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17.Oktober 1990, GZ 18 R 568/90-19, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1. nach neuerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung nunmehr auch Unterhalt für die Vergangenheit zugesprochen werden kann (SZ 61/143) und eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit wegen Änderung der Verhältnisse auch dann zulässig ist, wenn die Unterhaltsbemessung seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte (EvBl 1990/50);

2. die Berufungsentscheidung nicht gegen die Bereinigungswirkung des gerichtlichen Vergleiches und die Bindungswirkung des Beschlusses im seinerzeitigen Unterhaltserhöhungsverfahren verstoßen kann, da nur die Unterhaltsansprüche für die Zukunft Gegenstand dieses Verfahrens waren;

3. auch erwachsene, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder Anspruch auf Betreuung haben und daher die haushaltsführende Mutter durch diese Betreuung weiterhin voll ihren Unterhaltsbeitrag iS des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB leistet (OGH 13.12.1990, 8 Ob 618/90; eine anonymisierte Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information angeschlossen);

4. das Berufungsgericht zu Recht einen schlüssigen Verzicht der Kläger auf Unterhaltserhöhung für die Vergangenheit verneint hat:

zum Zeitpunkt des vorangegangenen Unterhaltserhöhungsverfahrens verneinte der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung jeden Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit, sodaß den Klägern damals ein Unterhaltserhöhungsbegehren auch für die Vergangenheit als völlig aussichtslos erscheinen mußte und aus der Unterlassung eines solchen Begehrens nicht zweifelsfrei auf einen Verzicht geschlossen werden kann.

Anmerkung

E25296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01508.91.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19910214_OGH0002_0080OB01508_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung