Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Petrag, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A***-T***
Gesellschaft mbH, 2.) A*** T***- UND
R*** mbH und 3.) P*** T*** Gesellschaft mbH,
alle 1090 Wien, Kolingasse 19, alle vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helma P***-H***, Geschäftsfrau, 1090 Wien, Kolingasse 19/6/1, vertreten durch Dr. Michael Gabler und Mag. Dr. Erich Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Dezember 1988, GZ 41 R 778/88-59, den
Beschluß
Text
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
Rechtliche Beurteilung
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weilParagraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen, weil
A) das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung zum
stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen im Sinne des § 863 ABGB entwickelten Grundsätze beachtet hat, nämlich daßstillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen im Sinne des Paragraph 863, ABGB entwickelten Grundsätze beachtet hat, nämlich daß
ein solcher Verzicht nur angenommen werden darf, wenn der Vermieter trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts die Kündigung
ohne die Säumnis erklärende Gründe während
längerer Zeit unterläßt (MietSlg 28.393),
bei Prüfung der Voraussetzungen für den stillschweigenden Kündigungsverzicht im Falle eines Dauertatbestandes ein besonders strenger Maßstab geboten ist (MietSlg 34.410; 3 Ob 609/81;
dem Vermieter - insbesondere im Falle der Wahrscheinlichkeit von Verschleierungshandlungen des Mieters - nicht zumutbar ist, ohne ausreichende Grundlagen vorzeitig zu kündigen und die Risken
eines verlorenen Prozesses auf sich zu nehmen
(MietSlg 31.432/18), und
B) die in der außerordentlichen Revision angeführten
Vorentscheidungen ohnedies von den oben dargelegten Grundsätzen beherrscht sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB01509.89.0302.000
Dokumentnummer
JJT_19890302_OGH0002_0080OB01509_8900000_000