Entscheidung 8 Ob 1509/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj. C*****, K***** und K***** S*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den
22. Bezirk in Wien, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters G***** S*****, vertreten durch Dr.Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 17.September 1992, GZ 43 R 525/92-68, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 500 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es eine Frage des Einzelfalles ist, inwieweit der Rechtsmittelwerber eine Entscheidung angefochten hat; ist das Rekursgericht bei der Beantwortung dieser Frage - wie hier - der eindeutigen Anfechtungserklärung und dem eindeutigen Anfechtungsantrag des Rechtsmittelwerbers gefolgt, und ergibt sich auch aus den Gründen nicht eindeutig, daß der Anfechtungswille weiter reicht, so liegt die behauptete Aktenwidrigkeit, die die erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG bilden soll, nicht vor.Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 500, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil es eine Frage des Einzelfalles ist, inwieweit der Rechtsmittelwerber eine Entscheidung angefochten hat; ist das Rekursgericht bei der Beantwortung dieser Frage - wie hier - der eindeutigen Anfechtungserklärung und dem eindeutigen Anfechtungsantrag des Rechtsmittelwerbers gefolgt, und ergibt sich auch aus den Gründen nicht eindeutig, daß der Anfechtungswille weiter reicht, so liegt die behauptete Aktenwidrigkeit, die die erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bilden soll, nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01509.93.0128.000
Dokumentnummer
JJT_19930128_OGH0002_0080OB01509_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung