Dieses Rechtsmittel ist verspätet.
Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, als zugestellt.
Der letzte Tag der 14-tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) war daher der 2.12.1992.Der letzte Tag der 14-tägigen Rekursfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) war daher der 2.12.1992.
Nach ständiger Rechtsprechung haben die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu bleiben (§ 89 GOG), wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war; andernfalls ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist dem zuständigen Gericht zugekommen ist.Nach ständiger Rechtsprechung haben die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu bleiben (Paragraph 89, GOG), wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war; andernfalls ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist dem zuständigen Gericht zugekommen ist.
Gemäß § 9 Abs 4 AußStrG und § 520 ZPO sind Rekurse - auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz - immer beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Wird der Rekurs gegen eine Entscheidung der ersten oder zweiten Instanz beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht, so gilt als Tag der Überreichung jener Tag, an dem der Rekurs nach Weiterleitung durch das Gericht höherer Instanz beim Erstgericht einlangt (EFSlg. 64.601, 64.602, 58.262, 47.084 uva).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AußStrG und Paragraph 520, ZPO sind Rekurse - auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz - immer beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Wird der Rekurs gegen eine Entscheidung der ersten oder zweiten Instanz beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht, so gilt als Tag der Überreichung jener Tag, an dem der Rekurs nach Weiterleitung durch das Gericht höherer Instanz beim Erstgericht einlangt (EFSlg. 64.601, 64.602, 58.262, 47.084 uva).
Die Postaufgabe am 2.12.1992 wäre daher nur dann rechtzeitig gewesen, wenn der Revisionsrekurs an das Bezirksgericht Favoriten adressiert worden wäre.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Da hier aber die Kinder bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß erhöhten Unterhaltsbeitrages erlangt haben, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht (EFSlg. 58.276, 47.096 uva).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Da hier aber die Kinder bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß erhöhten Unterhaltsbeitrages erlangt haben, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht (EFSlg. 58.276, 47.096 uva).
Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 17 AußStrG wird verwiesen.Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem Paragraph 17, AußStrG wird verwiesen.