Entscheidung 8 Ob 1511/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gregor K*****, vertreten durch Dr. Manfred Melzer, Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Thomas F*****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Oktober 1991, GZ 48 R 596/91-10, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen das als Atelier und auch als Atelierwohnung bezeichnete Bestandobjekt vereinbarungsgemäß auch zu Wohnzwecken verwendet werden durfte und dazu auch verwendet wurde.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen das als Atelier und auch als Atelierwohnung bezeichnete Bestandobjekt vereinbarungsgemäß auch zu Wohnzwecken verwendet werden durfte und dazu auch verwendet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01511.92.0130.000
Dokumentnummer
JJT_19920130_OGH0002_0080OB01511_9200000_000