Entscheidung 8 Ob 1515/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.02.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 24. Mai 1981 geborenen mj. Christine G*****, infolge ao. Rekurses des Vaters Robert Johann L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. November 1991, GZ 44 R 998/91-100, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der ao. Rekurs des Vaters Robert Johann L***** wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet wurde und auch nicht erkennbar ist, daß die im angefochtenen Beschluß vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansichten von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichen oder daß hinsichtlich der bei der vorinstanzlichen Unterhaltsfestsetzung angewendeten Rechtsgrundsätze eine divergierende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz besteht.Der ao. Rekurs des Vaters Robert Johann L***** wird mangels der Voraussetzungen des (Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet wurde und auch nicht erkennbar ist, daß die im angefochtenen Beschluß vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansichten von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichen oder daß hinsichtlich der bei der vorinstanzlichen Unterhaltsfestsetzung angewendeten Rechtsgrundsätze eine divergierende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01515.92.0206.000
Dokumentnummer
JJT_19920206_OGH0002_0080OB01515_9200000_000