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Entscheidung 8 Ob 1519/96×

Entscheidung 8 Ob 1519/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1519/96

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann T*****, vertreten durch Dr.Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Aloisia Ilse T*****, ***** vertreten durch Dr.Anton Miksch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 14.Dezember 1995, GZ 4 R 529/95-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller hat nicht einmal gerügt, daß die Zeugen Heinz Hötzl (AS 71) und Herbert Felsberger (AS 165) von der Antragsgegnerin von ihrer Verschwiegenheitspflicht nur bezüglich des Privatvermögens und nur bis zum Jahre 1981 befreit wurden, sondern hat nach Ablegung einer umfassenden, nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis eingeschränkten Aussage des gleichfalls bei der BAWAG beschäftigten Zeugen Herbert Kofler (AS 201), in der dieser die Richtigkeit der Mitteilung der Bank vom 29.März 1995 (ON 29) bestätigte und deponierte, daß entgegen den Behauptungen des Antragstellers im Depotbuch im Zeitraum 1974 bis 1995 keine Sparbücher mit der Bezeichnung "Afrika" und "Indien" verzeichnet seien, auf die von ihm beantragte ergänzende Einvernahme des Zeugen Herbert Felsberger verzichtet (AS 203). Mit der weder im Verfahren erster Instanz noch im Rekursverfahren erhobenen Rüge, die Zeugen Heinz Hötzl und Herbert Felsberger hätten sich zu Unrecht auf das Bankgeheimnis berufen, bekämpft der Rekurswerber daher nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, die Existenz der beiden Sparbücher zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Streitteile im Jahre 1981 zu beweisen.

Anmerkung

E43189 08A15196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB01519.96.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19960328_OGH0002_0080OB01519_9600000_000