Entscheidung 8 Ob 1526/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.03.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj. Veronika B*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Mag.Christine B*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. November 1992, GZ 44 R 866/92-45, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Mutter Mag.Christine B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es nach der Rechtsprechung auch bei der Besuchsrechtserweiterung auf die Stellungnahme eines unmündigen Kindes grundsätzlich nicht entscheidend ankommt und hier vom Vater ohnehin bereits ein so guter Besuchskontakt zum Kind hergestellt wurde, daß im Sinne der Feststellungen der Tatsacheninstanzen durch die nunmehrige Besuchsrechtserweiterung keine psychische Irritation des Kindes zu befürchten ist, der "Widerstand" des Kindes gegen die Lebensgefährtin des Vaters vielmehr ohne Schaden für das Kind und in dessen wohlverstandenem Interesse abgebaut werden kann; im übrigen handelt es sich insgesamt auschließlich um die Lösung von Fragen des Einzelfalles, denen erhebliche Bedeutung nicht zukommt.Der außerordentliche Rekurs der Mutter Mag.Christine B***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil es nach der Rechtsprechung auch bei der Besuchsrechtserweiterung auf die Stellungnahme eines unmündigen Kindes grundsätzlich nicht entscheidend ankommt und hier vom Vater ohnehin bereits ein so guter Besuchskontakt zum Kind hergestellt wurde, daß im Sinne der Feststellungen der Tatsacheninstanzen durch die nunmehrige Besuchsrechtserweiterung keine psychische Irritation des Kindes zu befürchten ist, der "Widerstand" des Kindes gegen die Lebensgefährtin des Vaters vielmehr ohne Schaden für das Kind und in dessen wohlverstandenem Interesse abgebaut werden kann; im übrigen handelt es sich insgesamt auschließlich um die Lösung von Fragen des Einzelfalles, denen erhebliche Bedeutung nicht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01526.93.0304.000
Dokumentnummer
JJT_19930304_OGH0002_0080OB01526_9300000_000