Entscheidung 8 Ob 1535/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.03.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz F*****, vertreten durch Dr. Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei HS V*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Franz Lethmüller, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 44.800,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.November 1991, GZ 2 R 270/91-22, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen der Tatsacheninstanzen gebunden ist, wonach zwischen den Parteien vereinbart wurde, daß der 50 %ige Honorarnachlaß nur unter der Voraussetzung der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses gewährt werde und weil die wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 1168 ABGB unter Anwendung des § 273 ZPO erfolgte erfolgte Ausmessung des Verdienstentganges (= Werttarif) ihrer Höhe nach grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung hat.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen der Tatsacheninstanzen gebunden ist, wonach zwischen den Parteien vereinbart wurde, daß der 50 %ige Honorarnachlaß nur unter der Voraussetzung der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses gewährt werde und weil die wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des Paragraph 1168, ABGB unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO erfolgte erfolgte Ausmessung des Verdienstentganges (= Werttarif) ihrer Höhe nach grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01535.92.0312.000
Dokumentnummer
JJT_19920312_OGH0002_0080OB01535_9200000_000