Entscheidung 8 Ob 1537/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Laura F*****, in Pflege und Erziehung der Mutter Mag.Andrea F*****, infolge Rekurse des Vaters Helmut S***** und der Mutter Mag.Andrea F*****, diese vertreten durch Dr.Stephan Duschel und Dr.Robert Starzer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. November 1994, GZ 47 R 912/94-262, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustelldaten des angefochtenen Beschlusses ON 262 zu erheben.
Rechtliche Beurteilung
Die Zustellverfügung hinsichtlich der Beschlüsse ON 261 und ON 262 befindet sich in ON 263. Die dort angehefteten Rückscheine beurkunden die Zustellung einer Rechtsmittelentscheidung vom 10.11.1994, welches Datum keinem der beiden genannten Beschlüsse zugeordnet werden kann. Da die Rechtsmittel nach Ablauf der vom Zustelldatum an gerechneten Rechtsmittelfrist erhoben wurden, der Zustellausweis jedoch aus dem dargestellten Grund bedenklich ist, bedarf es der angeordneten Erhebungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01537.95.0629.000
Dokumentnummer
JJT_19950629_OGH0002_0080OB01537_9500000_000