Entscheidung 8 Ob 1538/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.04.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Verlassenschaft nach Max W*****, dieser zuletzt wohnhaft L*****, 2.) Gertrude W*****, 3.) Mag. Oswald W*****, alle vertreten durch Dr. Theodor S***** und Dr. Wolfgang K*****, Rechtsanwälte *****, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Jänner 1991, GZ 48 R 782/89-52, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auf der Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen zwischen Vermieter und Mieter weder ausdrücklich noch konkludent ein Mieterwechsel vereinbart wurde, sodaß ein gespaltetes Mietverhältnis vorliegt, zu dessen Auflösung kein Kündigungsgrund vorhanden ist.Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil auf der Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen zwischen Vermieter und Mieter weder ausdrücklich noch konkludent ein Mieterwechsel vereinbart wurde, sodaß ein gespaltetes Mietverhältnis vorliegt, zu dessen Auflösung kein Kündigungsgrund vorhanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01538.91.0411.000
Dokumentnummer
JJT_19910411_OGH0002_0080OB01538_9100000_000