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Entscheidung 8 Ob 154/06i×

Entscheidung 8 Ob 154/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob154/06i

Entscheidungsdatum

23.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Horst R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 2006, GZ 46 R 736/06k-30, womit über Rekurs des Schuldners der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 22. September 2006, GZ 16 S 14/06a-20, zur Gänze bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 9. 2006 (ON 20) wurde über Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Rekursgericht sprach auch aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls nicht zulässig ist.

Der dagegen vom Schuldner erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldner bekämpft den Konformatsbeschluss des Rekursgerichtes. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren siehe 8 Ob 218/02w ua).

Anmerkung

E82662 8Ob154.06i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2007/51 S 34 - ZIK 2007,34 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00154.06I.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20061123_OGH0002_0080OB00154_06I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung