Der Rekurs ist berechtigt.
Aufgrund des Rekursvorbringens der Kläger trug der Senat dem Erstgericht mit Beschluss vom 16. 12. 2008 Erhebungen zur Rechtzeitigkeit des Verfahrenshilfeantrags auf. Nach Durchführung dieser Erhebungen ist bescheinigt, dass der Zweitkläger am 18. 2. 2008 einen Antrag beider Kläger auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang beim Postamt in Jenbach als Einschreibsendung aufgegeben hat. Ungeachtet dessen, dass auf dem Postaufgabeschein zwar die richtige Postleitzahl „6240" (des Erstgerichts) vermerkt, allerdings als unrichtiger Ort „Brixlegg" eingetragen wurde, langte die Einschreibsendung mit den Verfahrenshilfeanträgen beider Kläger am 19. 2. 2008 beim Erstgericht ein. Offenbar irrtümlich unterließ der zuständige Beamte des Erstgerichts den Vermerk, dass das Schriftstück am 18. 2. 2008 bei der Post aufgegeben wurde. Ebenfalls offenkundig irrtümlich wurde das entsprechende Kuvert nicht angeschlossen und der Vermerk „pers" angebracht.
Dieser bescheinigte Sachverhalt ergibt sich unbedenklich aus den Ergebnissen des vom Erstgericht durchgeführten Erhebungsverfahrens. Der Zweitkläger sagte dezidiert aus, er habe das Schriftstück am 18. 2. 2008 beim Postamt Jenbach eingeschrieben aufgegeben. Er versicherte ebenfalls, dass andere ihn betreffende Verfahren beim Erstgericht nicht anhängig seien. Diese Aussage in Verbindung mit dem vom Zweitkläger vorgelegten Postaufgabeschein vom selben Tag sowie der Tatsache, dass die vom Erstgericht befragten zuständigen Beamten des Erstgerichts nicht mit Sicherheit angeben konnten, ob das Schriftstück mit der Post kam oder persönlich überreicht wurde, haben zur Beurteilung zu führen, dass wesentliche Indizien dafür bestehen, dass der Zweitkläger das Schriftstück tatsächlich fristgerecht bei der Post eingeschrieben abfertigte. Dabei ist hervorzuheben, dass jener Beamte, der das Schriftstück entgegennahm, sich an den konkreten Zustellvorgang nicht erinnern kann; die Beamtin, die den Einlaufstempel am Schriftstück anbrachte, sagte ausdrücklich aus, sie vermute, dass das Schriftstück mit der Post gekommen sei. Ausgehend davon, dass somit bescheinigt ist, dass die Kläger den Verfahrenshilfeantrag am 18. 2. 2008, also am letzten Tag der Berufungsfrist, zur Post gaben, erweist sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts als unzutreffend. Die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen war. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Dieser bescheinigte Sachverhalt ergibt sich unbedenklich aus den Ergebnissen des vom Erstgericht durchgeführten Erhebungsverfahrens. Der Zweitkläger sagte dezidiert aus, er habe das Schriftstück am 18. 2. 2008 beim Postamt Jenbach eingeschrieben aufgegeben. Er versicherte ebenfalls, dass andere ihn betreffende Verfahren beim Erstgericht nicht anhängig seien. Diese Aussage in Verbindung mit dem vom Zweitkläger vorgelegten Postaufgabeschein vom selben Tag sowie der Tatsache, dass die vom Erstgericht befragten zuständigen Beamten des Erstgerichts nicht mit Sicherheit angeben konnten, ob das Schriftstück mit der Post kam oder persönlich überreicht wurde, haben zur Beurteilung zu führen, dass wesentliche Indizien dafür bestehen, dass der Zweitkläger das Schriftstück tatsächlich fristgerecht bei der Post eingeschrieben abfertigte. Dabei ist hervorzuheben, dass jener Beamte, der das Schriftstück entgegennahm, sich an den konkreten Zustellvorgang nicht erinnern kann; die Beamtin, die den Einlaufstempel am Schriftstück anbrachte, sagte ausdrücklich aus, sie vermute, dass das Schriftstück mit der Post gekommen sei. Ausgehend davon, dass somit bescheinigt ist, dass die Kläger den Verfahrenshilfeantrag am 18. 2. 2008, also am letzten Tag der Berufungsfrist, zur Post gaben, erweist sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts als unzutreffend. Die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen war. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.