Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 1545/93×

Entscheidung 8 Ob 1545/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1545/93

Entscheidungsdatum

25.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert E*****, vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Friedrich F*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 64.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Juli.1992, GZ 16 R 120/92-10, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1.) das Berufungsgericht ungeachtet seiner Verpflichtung zur allseitigen rechtlichen Überprüfung der Sache nicht berechtigt ist, das erstgerichtliche Urteil aufzuheben, nur um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, eine geänderte Sachlage zu behaupten und zu schaffen und so mittels einer hierauf gegründeten Einwendung den Klageanspruch abzuwehren; 2.) der Beklagte vom Kläger zur Vertretung im Verlassenschaftsverfahren schriftlich bevollmächtigt wurde und die diesbezügliche tarifmäßige Honorarberechnung nach den vereinbarten AHR erfolgte; 3.) der Kläger die Richtigkeit und die Höhe der geltend gemachten Honorarforderung wegen bereits erfolgter Zahlung des angeblich nur in geringerer Höhe gerechtfertigten Teilbetrages bestritten hat und 4.) die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Rechtsanwalt mangels einer Vorgangsweise gemäß Paragraph 19, Absatz 3, RAO im Sinne des Paragraph 17, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zur sofortigen Ausfolgung der zurückgehaltenen Barschaft (eingenommener Verkaufserlös) ohne Bedachtnahme auf das umstrittene Honorar verpflichtet ist, der Rechtsprechung entspricht (GesRZ 1987, 210; 3 Ob 140/55; BKd 19/87 ua).

Anmerkung

E30987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01545.93.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19930325_OGH0002_0080OB01545_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung