Entscheidung 8 Ob 1546/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.04.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith L*****, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid T*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 65.426,-- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. September 1991, GZ 16 R 134/91-21, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes die Behauptung der Beklagten, es habe für die Wiederbeschaffung und Montage der verbrachten Geräte ein Betrag von S 67.096,- aufgewendet werden müssen, widerlegt erscheint und demnach der Nachweis der anspruchsbegründeten Tatsachenbehauptungen nicht erbracht worden ist; eine erhebliche Rechtsfrage kann somit nicht vorliegen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes die Behauptung der Beklagten, es habe für die Wiederbeschaffung und Montage der verbrachten Geräte ein Betrag von S 67.096,- aufgewendet werden müssen, widerlegt erscheint und demnach der Nachweis der anspruchsbegründeten Tatsachenbehauptungen nicht erbracht worden ist; eine erhebliche Rechtsfrage kann somit nicht vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01546.92.0409.000
Dokumentnummer
JJT_19920409_OGH0002_0080OB01546_9200000_000