Entscheidung 8 Ob 1548/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Jerri N*****, vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Ludwig P*****, vertreten durch Dr. Emmerich Fritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 300.000,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Feber 1991, GZ 12 R 255/90-16, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1. angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden können, und 2. eine Verschraubung der Lichtblende mit den Stahlträgern nicht vorgesehen war und auch eine Verschweißung weder technisch möglich noch zweckmäßig gewesen wäre, die Anbringung eines Doppelklebebandes offenkundig nur provisorischen Charakter hatte und den Beklagten auch keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der weiteren Bearbeitung des von ihm abgelieferten Werkes durch einen anderen Werkunternehmer traf; eine Warnpflicht des Unternehmers ist im konkreten Fall zu verneinen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1. angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden können, und 2. eine Verschraubung der Lichtblende mit den Stahlträgern nicht vorgesehen war und auch eine Verschweißung weder technisch möglich noch zweckmäßig gewesen wäre, die Anbringung eines Doppelklebebandes offenkundig nur provisorischen Charakter hatte und den Beklagten auch keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der weiteren Bearbeitung des von ihm abgelieferten Werkes durch einen anderen Werkunternehmer traf; eine Warnpflicht des Unternehmers ist im konkreten Fall zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01548.91.0425.000
Dokumentnummer
JJT_19910425_OGH0002_0080OB01548_9100000_000