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Entscheidung 8 Ob 1548/93×

Entscheidung 8 Ob 1548/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1548/93

Entscheidungsdatum

25.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha Z*****, vertreten durch Dr.Walter Poschinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Weidacher, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Feststellung des Nichtbestehens von Dienstbarkeiten und Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25.Jänner 1993, GZ 1 R 205/92-63, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1.) die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht bekämpft werden kann und 2.) die erstgerichtliche Beweiswürdigung vom Berufungsgericht (Seite 7 f seiner Entscheidung) ausdrücklich erörtert und für unbedenklich bezeichnet wurde, sodaß ein diesbezüglicher berufungsgerichtlicher Verfahrensmangel nicht gegeben und das Vorliegen einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Verfahrensfrage jedenfalls zu verneinen ist.

Anmerkung

E31346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01548.93.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19930325_OGH0002_0080OB01548_9300000_000