Entscheidung 8 Ob 155/00b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter im aufgehobenen Ausgleich der K***** Gesellschaft mbH, *****, wegen Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gläubigerin B***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. März 2000, GZ 28 R 58/00f-60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gläubigerin wird gemäß § 76 Abs 1 AO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gläubigerin wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Zurückweisung des Rekurses der Rechtsmittelwerberin (und Ausgleichsgläubigerin) gegen die Abweisung ihres Jahre nach der Protokollierung gestellten Antrages auf Richtigstellung der im Anmeldungsverzeichnis vermerkten Erklärungen der Schuldnerin und des Ausgleichsverwalters zu der von ihr angemeldeten Forderung.
Da keine bestätigenden Beschlüsse vorliegen, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, aber mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Da die Rechtsmittelwerberin zur einzigen relevanten Frage, ob die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht dem gemäß § 76 AO anzuwendenden § 214 ZPO entspricht, keine Ausführungen erstattet hat, sondern lediglich zu der hier nicht zu prüfenden Frage der meritorischen Berechtigung des Berichtigungsantrages Stellung genommen hat, ist der außerordenliche Revisionsrekurs mangels Geltendmachung einer für die Entscheidung relevanten erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.Da die Rechtsmittelwerberin zur einzigen relevanten Frage, ob die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht dem gemäß Paragraph 76, AO anzuwendenden Paragraph 214, ZPO entspricht, keine Ausführungen erstattet hat, sondern lediglich zu der hier nicht zu prüfenden Frage der meritorischen Berechtigung des Berichtigungsantrages Stellung genommen hat, ist der außerordenliche Revisionsrekurs mangels Geltendmachung einer für die Entscheidung relevanten erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00155.00B.1005.000
Dokumentnummer
JJT_20001005_OGH0002_0080OB00155_00B0000_000