Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 252 IO iVm § Gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph
528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).
Ein Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs ist zurückzuweisen, weil den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (RIS-Justiz RS0056514; RS0058452). Das Gleiche gilt auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, weil die Parteien nur ein entsprechendes Ersuchen anregen können (RIS-Justiz RS0058452 [T17, T21]). Auch bei einer Deutung der Anträge als bloße Anregung ist hier für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Art 89 B-VG bzw Art 267 AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gemäß § 252 IO iVm § Ein Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs ist zurückzuweisen, weil den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (RIS-Justiz RS0056514; RS0058452). Das Gleiche gilt auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, weil die Parteien nur ein entsprechendes Ersuchen anregen können (RIS-Justiz RS0058452 [T17, T21]). Auch bei einer Deutung der Anträge als bloße Anregung ist hier für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Artikel 89, B-VG bzw Artikel 267, AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph
528 Abs 2 Z 2 ZPO 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO
jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist (vgl 9 Ob 70/18m).jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist vergleiche 9 Ob 70/18m).
Zu dem (wiederum, vgl 8 Ob 148/18z) bloß im Rubrum angeführten „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ finden sich im Rechtsmittelschriftsatz keine Ausführungen, weshalb auf diesen nicht einzugehen ist.Zu dem (wiederum, vergleiche 8 Ob 148/18z) bloß im Rubrum angeführten „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ finden sich im Rechtsmittelschriftsatz keine Ausführungen, weshalb auf diesen nicht einzugehen ist.
Der Revisionsrekurs ist daher einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Art 89 B-VG und gemäß Art 267 AEUV zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist daher einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Artikel 89, B-VG und gemäß Artikel 267, AEUV zurückzuweisen.