Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter O*****, vertreten durch Dr.Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria-Enzersdorf, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Dr.Thomas O*****, vertreten durch den mj.Thomas O*****, dieser vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter Hans ***** O*****, dieser vertreten durch Mag.Dr.Friedrich Studenschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Erfüllung eines Legats infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Februar 1993, GZ 11 R 266/92-22, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
1.) der Testator nur 1/3 -Miteigentümer der Liegenschaft war und kein Eigentumsrecht an der Wohnung besaß; auch seinen 1/3-Anteil hat er nicht dem Kläger den anderen Miteigentümern unter Belastung mit einem Legat (siehe EvBl 1980/198 f 604; vgl. auch MietSlg 24.039; 6 Ob 550,551/84), sondern einem Dritten vererbt, sodaß der angestrebten Testamentsauslegung, der Testator habe dem Kläger Miteigentum "an der Wohnung" verschaffen wollen und können, jegliche Grundlage fehlt;1.) der Testator nur 1/3 -Miteigentümer der Liegenschaft war und kein Eigentumsrecht an der Wohnung besaß; auch seinen 1/3-Anteil hat er nicht dem Kläger den anderen Miteigentümern unter Belastung mit einem Legat (siehe EvBl 1980/198 f 604; vergleiche auch MietSlg 24.039; 6 Ob 550,551/84), sondern einem Dritten vererbt, sodaß der angestrebten Testamentsauslegung, der Testator habe dem Kläger Miteigentum "an der Wohnung" verschaffen wollen und können, jegliche Grundlage fehlt;
im übrigen handelt es sich um Auslegungsfragen, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt;
2.) ein Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer einem Dritten ein Wohnrecht grundsätzlich nur an Räumlichkeiten einräumen kann, hinsichtlich der ihm ein selbständiges Verfügungsrecht zugestanden worden war;
3.) der Rechtsmittelwerber in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auch selbst unter Zitierung der herrschenden Lehre und jüngeren Rechtsprechung im vorliegenden Fall einen Mietrechtsübergang ausdrücklich ausschließt, sodaß die Frage einer früher uneinheitlichen, weil teils gegenteiligen, Rechtsprechung nicht weiter zu erörtern ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01551.93.0325.000
Dokumentnummer
JJT_19930325_OGH0002_0080OB01551_9300000_000