Entscheidung 8 Ob 1552/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zimmermann und Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Johann S*****, Bauleiter und Architekt, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Gehmacher und Dr. Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Duldung und Unterlassung (Streitwert S 90.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 24. Jänner 1991, GZ 21 R 446/90-13, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das der Mutter des Beklagten durch den Schenkungsvertrag vom 1. Februar 1982 - der in dieser Beziehung ein echter Vertrag zugunsten Dritter ist - höchstpersönlich eingeräumte Recht, in Erweiterung ihres Wohnungsrechtes die zur Wohnung des Beklagten gehörigen Sanitärräume (Bad und WC) mitzubenützen, durch den Tod der Begünstigten erloschen ist.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das der Mutter des Beklagten durch den Schenkungsvertrag vom 1. Februar 1982 - der in dieser Beziehung ein echter Vertrag zugunsten Dritter ist - höchstpersönlich eingeräumte Recht, in Erweiterung ihres Wohnungsrechtes die zur Wohnung des Beklagten gehörigen Sanitärräume (Bad und WC) mitzubenützen, durch den Tod der Begünstigten erloschen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01552.91.0508.000
Dokumentnummer
JJT_19910508_OGH0002_0080OB01552_9100000_000