Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Elfriede H*****, 2) Thomas H*****, und 3) Andreas H*****, vertreten durch Dr. R.Kaan, Dr.H.Cronenberg, Dr.H.Radl und Dr.St.Moser, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin Brigitte C*****, vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Benützungsregelung infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 31. Jänner 1992, GZ 3 R 380/91-18, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs. 2 GBG iVm) § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil 1) das Problem der Entscheidung über Vorfragen im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist, da das Rekursgericht den Antrag nicht wegen strittiger Vorfragen, die im streitigen Verfahren zu klären wären, abgewiesen hat, sondern wegen fehlender Verfügbarkeit; 2) keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, Rosa H***** im Sinne des § 863 ABGB auf ihr Fruchtgenußrecht verzichtet hat, und 3) es der Lehre und Rechtsprechung (siehe Würth in Rummel2, Rz 2 zu §§ 1092-1094 mwN) entspricht, daß der Bestandnehmer auch bei nur teilweiser Übergabe Rechtsbesitz erlangt; mit der Behauptung, es liege ein Bestandvertrag über 2 Bestandobjekte vor, wird von den Feststellungen abgegangen.Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des (Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil 1) das Problem der Entscheidung über Vorfragen im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist, da das Rekursgericht den Antrag nicht wegen strittiger Vorfragen, die im streitigen Verfahren zu klären wären, abgewiesen hat, sondern wegen fehlender Verfügbarkeit; 2) keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, Rosa H***** im Sinne des Paragraph 863, ABGB auf ihr Fruchtgenußrecht verzichtet hat, und 3) es der Lehre und Rechtsprechung (siehe Würth in Rummel2, Rz 2 zu Paragraphen 1092 -, 1094, mwN) entspricht, daß der Bestandnehmer auch bei nur teilweiser Übergabe Rechtsbesitz erlangt; mit der Behauptung, es liege ein Bestandvertrag über 2 Bestandobjekte vor, wird von den Feststellungen abgegangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01552.92.0409.000
Dokumentnummer
JJT_19920409_OGH0002_0080OB01552_9200000_000