Entscheidung 8 Ob 1552/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.03.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj Stefanie und des ***** mj Alexander R***** infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Gerhard R*****, vertreten durch Dr.Walter und Dr.Peter Mardetschläger, Rechsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 3.Feber 1993, GZ 22 a R 446/92-20, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung das Erstgericht als das zuständige Pflegschaftsgericht bestimmte: die Mutter ließ sich mit ihren Kindern im Sprengel des Erstgerichts in der Absicht nieder, nicht mehr an den früheren Wohnort zurückzukehren, und hat bereits eine dauerhafte Beziehung zu ihrem neuen Wohnort (sie lebt dort mit ihren Kindern im Haus ihrer Eltern) hergestellt (EvBl 1984/62; RZ 1990, 102 ua).Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des (Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung das Erstgericht als das zuständige Pflegschaftsgericht bestimmte: die Mutter ließ sich mit ihren Kindern im Sprengel des Erstgerichts in der Absicht nieder, nicht mehr an den früheren Wohnort zurückzukehren, und hat bereits eine dauerhafte Beziehung zu ihrem neuen Wohnort (sie lebt dort mit ihren Kindern im Haus ihrer Eltern) hergestellt (EvBl 1984/62; RZ 1990, 102 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01552.93.0325.000
Dokumentnummer
JJT_19930325_OGH0002_0080OB01552_9300000_000